Es kann dazu vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242). Der Strafregisterauszug vom 27. August 2019 (pag. 27 f.) wurde dem Beschuldigten anlässlich der am selben Tag durchgeführten Einvernahme von der Staatsanwaltschaft vorgehalten und von diesem als korrekt bestätigt (pag.128). Auch sein Verteidiger hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den fraglichen Vorstrafen (vgl. pag.