Weder dem Strafbefehl noch der Vorladung habe ein entsprechender Hinweis entnommen werden können. Die Verteidigung habe sich diesbezüglich mit dem Klienten nicht besprechen und keine Anträge stellen können. Sodann sei der Beschuldigte dazu auch nicht befragt worden, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, was vor oberer Instanz nicht geheilt werden könne (vgl. pag. 384). Die Kammer beschloss nach geheimer Beratung, dass die Widerrufsverfahren vorliegend Verfahrensgegenstand bilden. Es kann dazu vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.