7. Zu den Widerrufsverfahren als Verfahrensgegenstand Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 4. November 2021 zudem vorfrageweise den Antrag, dass die Kammer darüber zu befinden habe, ob die beiden Widerrufsverfahren überhaupt Verfahrensgegenstand bilden würden. Dies deshalb, da dem Beschuldigten erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei, dass auch der Widerruf der beiden Strafbefehle geprüft werde. Weder dem Strafbefehl noch der Vorladung habe ein entsprechender Hinweis entnommen werden können.