SR 311.0) geschieht und keine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Betroffenen stattfindet, wobei für letzteres vorliegend keine Hinweise bestehen (vgl. pag. 48). Dies gilt umso mehr, als es gemäss eigenen Angaben der Straf- und Zivilkläger war, der die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kontaktiert hat (vgl. pag. 196). Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft war damit korrekt. Art. 305 StPO schliesslich dient dazu, die Information