Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass das Stellen des Strafantrages keine Beweiserhebung, sondern eine Prozesshandlung darstellt, die keiner Teilnahme der Verteidigung bedarf. Es existiert im Übrigen keine strafprozessuale Regel, die besagt, auf welche Art und Weise ein Strafantrag einzuholen ist, solange dies nur innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geschieht und keine unzulässige Einwirkung auf die Willensbildung des Betroffenen stattfindet, wobei für letzteres vorliegend keine Hinweise bestehen (vgl. pag.