Dennoch habe dieser damals keinen Strafantrag gestellt, womit die Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu spät erfolgt sei. Im Weiteren handle es sich um eine Prozesshandlung, welche parteiöffentlich hätte erfolgen müssen (vgl. pag. 383 f.). Die Kammer beschloss nach geheimer Beratung, dass der Strafantrag gültig gestellt wurde. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass das Stellen des Strafantrages keine Beweiserhebung, sondern eine Prozesshandlung darstellt, die keiner Teilnahme der Verteidigung bedarf.