Dies sei deshalb fraglich, weil der Straf- und Zivilkläger von der Staatsanwaltschaft gemäss Telefonnotiz vom 12. Juli 2018 mündlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen könne, obwohl das Opfer bereits im Rahmen der ersten Einvernahme über diese Möglichkeit zu informieren sei (Art. 305 StPO). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei vor Ort es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Straf- und Zivilkläger darauf aufmerksam zu machen. Dennoch habe dieser damals keinen Strafantrag gestellt, womit die Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu spät erfolgt sei.