Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2021 stellte die Verteidigung vorfrageweise den Antrag, dass die Kammer darüber zu befinden habe, ob der Strafantrag betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gültig erfolgt sei. Dies sei deshalb fraglich, weil der Straf- und Zivilkläger von der Staatsanwaltschaft gemäss Telefonnotiz vom 12. Juli 2018 mündlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen könne, obwohl das Opfer bereits im Rahmen der ersten Einvernahme über diese Möglichkeit zu informieren sei (Art. 305 StPO).