zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; III. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei 1. der mit Strafbefehl BM 15 13556 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.1.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bedingte Vollzug nicht zu widerrufen; 2. der mit Strafbefehl STA.2017.3029 von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.08.2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen bedingte Vollzug nicht zu widerrufen.