Die Kammer wies in der Folge das durch die amtliche Verteidigung gestellte Dispensationsgesuch ab, zumal der Beschuldigte bereits das zweite Mal sehr kurzfristig denselben Grund (Co- vid-19-Erkrankung/Symptome) für seine Abwesenheit vorbrachte, ohne Belege dafür zu präsentieren. Die Kammer beschloss im Weiteren – gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 – die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten fortzusetzen (pag. 384).