3 Der Beschuldigte ist an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2022 trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Auf Nachfrage seiner Verteidigung stellte sich heraus, dass sich die Ehefrau des Beschuldigten in der Anwaltskanzlei gemeldet und mitgeteilt habe, dass dieser Kontakt gehabt habe mit einer Person, die Covid-19-Symptome habe, es ihm jetzt nicht gut gehe und er deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne.