Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass Verfahrenssprache Deutsch sei und es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist handle (pag. 268 f.). In der Folge liess sich der Straf- und Zivilkläger innert Frist nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurden die Parteien auf den 27./28. Mai 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei dem Straf- und Zivilkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 283 ff.). Am 30. März 2021 deponierte er seine schriftlichen Anträge (pag.