Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 10. August 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 262 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2020 um Übersetzung der verfahrensleitenden Verfügung vom 5. August 2020 sowie der Berufungserklärung vom 4. August 2020 auf Französisch sowie um Verlängerung der Frist betreffend Anschlussberufung resp. begründetes Nichteintreten auf die Berufung (pag. 266). Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass Verfahrenssprache Deutsch sei und es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist handle (pag.