mit Eingabe vom 4. August 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 254 ff.). Danach seien – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall – sämtliche Schuldsprüche, die entsprechende Sanktion, die Verurteilung zu den Verfahrenskosten, die Verurteilung zu einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger sowie die Widerrufe angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 10. August 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.