2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘529.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. A.________ hat dem Privatkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 120.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________] V. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). VI.