1. Der mit Strafbefehl BM 15 13556 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Der mit Strafbefehl STA.2017.3029 von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). III. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO