Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 316 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. November 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18. Mai 2020 (PEN 19 952) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 18. Mai 2020 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 208 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 30. April 2018 in D.________ z.N. von C.________ (Art. 123 Ziff. 1 StGB); 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 30. April 2018 in D.________ durch 2.1. einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2, 48 Bst. e StGB); 2.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch; Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2, 22 Abs. 1 StGB); 2.3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Versuch; Art. 55 Abs. 1 VRV, Art. 51 Abs. 2, 92 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 2, 22 Abs. 1 StGB). II. 1. Der mit Strafbefehl BM 15 13556 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Der mit Strafbefehl STA.2017.3029 von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). III. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 7‘200.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten von CHF 3‘129.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Kostentabelle] 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘529.20 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). 4. A.________ hat dem Privatkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 120.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________] V. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). VI. [Eröffnungsformel] 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 25. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 215). Nach Zu- stellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 10. Juli 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 4. August 2020 namens und im Auftrag des Be- schuldigten form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 254 ff.). Da- nach seien – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall – sämtliche Schuldsprüche, die entsprechende Sanktion, die Verurteilung zu den Verfahrenskosten, die Verurteilung zu einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger sowie die Widerrufe angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 10. August 2020 mit, dass sie auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 262 f.). C.________ (nach- folgend: Straf- und Zivilkläger) ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2020 um Übersetzung der verfahrensleitenden Verfügung vom 5. August 2020 sowie der Be- rufungserklärung vom 4. August 2020 auf Französisch sowie um Verlängerung der Frist betreffend Anschlussberufung resp. begründetes Nichteintreten auf die Beru- fung (pag. 266). Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass Verfahrenssprache Deutsch sei und es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist handle (pag. 268 f.). In der Folge liess sich der Straf- und Zivilkläger innert Frist nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurden die Parteien auf den 27./28. Mai 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei dem Straf- und Zivilkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 283 ff.). Am 30. März 2021 de- ponierte er seine schriftlichen Anträge (pag. 294 ff.). Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 ersuchte der Berufungsführer aufgrund von Symptomen einer Covid-19-Erkrankung um Dispensation von der Berufungsverhandlung vom 27./28. Mai 2021 (pag. 362). Die Verfahrensleitung setzte den Termin daraufhin ab (pag. 363 f.) und lud mit Ver- fügung vom 2. Juni 2021 auf den 4./5. November 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, wobei dem Straf- und Zivilkläger das Erscheinen wiederum freigestellt wurde (pag. 371 ff.). 3 Der Beschuldigte ist an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2022 trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Auf Nachfrage seiner Verteidigung stellte sich heraus, dass sich die Ehefrau des Beschuldigten in der Anwaltskanzlei gemeldet und mitgeteilt habe, dass dieser Kontakt gehabt habe mit einer Person, die Covid-19-Symptome habe, es ihm jetzt nicht gut gehe und er deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne. Die Kammer wies in der Folge das durch die amtliche Verteidigung gestellte Dispensationsgesuch ab, zu- mal der Beschuldigte bereits das zweite Mal sehr kurzfristig denselben Grund (Co- vid-19-Erkrankung/Symptome) für seine Abwesenheit vorbrachte, ohne Belege dafür zu präsentieren. Die Kammer beschloss im Weiteren – gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 – die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten fortzusetzen (pag. 384). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Straf- und Zivilkläger legte mit Schreiben vom 30. März 2021 weitere Unterla- gen im Hinblick auf die Beurteilung des Unfallgeschehens sowie der Zivilforderung vor (pag. 294 ff.). Gemäss gerichtlicher Aufforderung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 aktuelle Lohnabrechnungen ein und teilte mit, infolge Trennung von seiner Ehefrau sei er nicht in der Lage, Belege zu deren Einkommen einzureichen (pag. 354 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 28. April 2021; pag. 316 ff.), ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 17. Mai 2021; pag. 330 ff.) sowie ein ak- tueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Oktober 2021; pag. 378 ff.) über den Beschuldigten eingeholt sowie die gesamten SVSA-Akten betreffend den Beschul- digten ediert. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Solothurn das Strafmandat STA.2020.3903 vom 22. September 2020 ediert sowie eine mündliche Auskunft be- treffend das hängige Verfahren STA.2021.1640 eingeholt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung vom 4. November 2021 folgende Anträge (pag. 395 f.; Hervorhebungen im Original): I. Herr A.________, geb. A.________1990, von E.________, sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 30.04.2018 in D.________, z.N. von C.________; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 30.04.2018 in D.________; 3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeb- lich begangen am 30.04.2018 in D.________. 4 II. Es sei hingegen festzustellen, dass Herr A.________, E.________ rechtskräftig schuldig erklärt wurde des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 30.04,2018 in D.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 600.00, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; III. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei 1. der mit Strafbefehl BM 15 13556 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.1.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bedingte Vollzug nicht zu widerrufen; 2. der mit Strafbefehl STA.2017.3029 von der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30.08.2017 für ei- ne Geldstrafe von 40 Tagessätzen bedingte Vollzug nicht zu widerrufen. IV. Die Zivilklage sei abzuweisen. V. Des Weiteren: 1. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien entsprechend auszuschei- den. 2. Die Verfahrenskosten vor Obergericht seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die auf die Freisprüche anfallenden Verteidigungskosten zuzusprechen. Im Üb- rigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 4.11.2021 zu bestimmen. 4. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. Der Straf- und Zivilkläger hielt mit Eingabe vom 30. März 2021 sinngemäss an sei- ner Strafklage fest und machte eine Zivilforderung von CHF 926.00 geltend (pag. 294 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung beschränkte ihre Berufung auf den Schuldpunkt betref- fend Ziff. I. 1, I. 2.1 und Ziff. I. 2.2 des Urteilsdispositivs und damit auch auf die ent- sprechende Sanktion (Ziff. III. 1 und III. 2 des Urteils), auf die Verurteilung zu den Verfahrenskosten (Ziff. III. 3), auf die Verurteilung zu einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger (Ziff. III. 4 des Urteils), auf die Verweisung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg (Ziff. V des Urteils) und auf die Widerrufe (Ziff. II des Urteils). Zudem ist Ziff. IV des Urteils (amtliche Entschädigung von 5 Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren) der Rechtskraft nicht zugänglich. Diese Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist der Schuldspruch betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Ziff. I. 2.3 des Urteils) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Dieser Punkt ist von der Kammer nicht neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise aus- geübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzli- che Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies gilt mangels (Anschluss-)Berufung des Straf- und Zivilklägers insbesondere auch für die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer V. des Urteils). II. Formelle Einwände der Verteidigung 6. Zur Gültigkeit des Strafantrages vom 17. Juli 2018 Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2021 stellte die Verteidigung vorfrageweise den Antrag, dass die Kammer darüber zu befinden habe, ob der Strafantrag betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gültig erfolgt sei. Dies sei deshalb fraglich, weil der Straf- und Zivilkläger von der Staatsanwaltschaft gemäss Telefonnotiz vom 12. Juli 2018 mündlich darauf auf- merksam gemacht worden sei, dass er Strafantrag wegen einfacher Körperverlet- zung stellen könne, obwohl das Opfer bereits im Rahmen der ersten Einvernahme über diese Möglichkeit zu informieren sei (Art. 305 StPO). Es bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass die Polizei vor Ort es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Straf- und Zivilkläger darauf aufmerksam zu machen. Dennoch habe dieser damals keinen Strafantrag gestellt, womit die Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu spät er- folgt sei. Im Weiteren handle es sich um eine Prozesshandlung, welche parteiöf- fentlich hätte erfolgen müssen (vgl. pag. 383 f.). Die Kammer beschloss nach geheimer Beratung, dass der Strafantrag gültig ge- stellt wurde. Zu Recht wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass das Stellen des Strafantrages keine Beweiserhebung, sondern eine Prozesshandlung darstellt, die keiner Teilnahme der Verteidigung bedarf. Es existiert im Übrigen keine strafpro- zessuale Regel, die besagt, auf welche Art und Weise ein Strafantrag einzuholen ist, solange dies nur innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 31 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geschieht und keine unzulässige Ein- wirkung auf die Willensbildung des Betroffenen stattfindet, wobei für letzteres vor- liegend keine Hinweise bestehen (vgl. pag. 48). Dies gilt umso mehr, als es gemäss eigenen Angaben der Straf- und Zivilkläger war, der die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kontaktiert hat (vgl. pag. 196). Die Vorgehensweise der Staatsan- waltschaft war damit korrekt. Art. 305 StPO schliesslich dient dazu, die Information 6 des Opfers über dessen Rechte und Pflichten sicherzustellen, kann jedoch offen- kundig nicht zur Folge haben, dass das Strafantragsrecht untergehen oder verwir- ken würde, wenn es nicht unmittelbar nach erfolgter Information ausgeübt wird. 7. Zu den Widerrufsverfahren als Verfahrensgegenstand Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 4. November 2021 zudem vorfrageweise den Antrag, dass die Kammer darüber zu befinden ha- be, ob die beiden Widerrufsverfahren überhaupt Verfahrensgegenstand bilden würden. Dies deshalb, da dem Beschuldigten erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei, dass auch der Widerruf der beiden Strafbefehle geprüft werde. Weder dem Strafbefehl noch der Vorladung ha- be ein entsprechender Hinweis entnommen werden können. Die Verteidigung habe sich diesbezüglich mit dem Klienten nicht besprechen und keine Anträge stellen können. Sodann sei der Beschuldigte dazu auch nicht befragt worden, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, was vor oberer Instanz nicht geheilt werden könne (vgl. pag. 384). Die Kammer beschloss nach geheimer Beratung, dass die Widerrufsverfahren vor- liegend Verfahrensgegenstand bilden. Es kann dazu vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 242). Der Strafregisterauszug vom 27. August 2019 (pag. 27 f.) wurde dem Beschuldigten anlässlich der am selben Tag durchgeführten Einver- nahme von der Staatsanwaltschaft vorgehalten und von diesem als korrekt bestätigt (pag.128). Auch sein Verteidiger hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den fraglichen Vorstrafen (vgl. pag. 119). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung lagen die entsprechenden Akten auf und wurden dem Ver- teidiger zur Einsicht übergeben, dies nach Bekanntgabe, dass der Widerruf der beiden Strafbefehle Verfahrensgegenstand bilden wird, und nach Abweisung der diesbezüglich erhobenen Einwände der Verteidigung (pag. 196). Ein Verhand- lungsunterbruch oder deren Verschiebung wurde jedoch nicht verlangt und allfällige Mängel, wie das Fehlen der Widerrufe im Strafmandat sowie in der Vorladung, wurden durch das Vorgehen der Vorinstanz geheilt. Ergänzend kann auf Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO verwiesen werden, wonach die Staatsanwaltschaft dem Gericht ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Ent- scheidungen stellt, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen. Darunter fällt auch die Geltendmachung eines allfälligen Widerrufs von in früheren Verfahren bedingt ausgesprochenen Strafen (vgl. BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 326 N 13). Daraus kann geschlossen werden, dass solche An- träge an das erstinstanzliche Gericht separat gestellt werden können und nicht zwingend Teil der eigentlichen Anklageschrift, vorliegend des Strafbefehls, sein müssen, so dass auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet sodann das zur Beurteilung des neuen Vergehens oder Verbrechens zuständige Gericht auch über den Widerruf. Unterlässt es diesen Entscheid, so muss es ihn nach dem Urteil noch fällen (BSK StGB I-SCHNEIDER/ GARRÉ, Art. 46 N 55). 7 Zusammenfassend wurden dem Beschuldigten vor dem erstinstanzlichen Urteil Ak- teneinsicht sowie das rechtliche Gehör gewährt und es sind keine anderweitigen Nachteile ersichtlich, wenn das Gericht zusammen mit den neuen Taten über den Widerruf entscheidet anstatt ein nachträgliches Verfahren durchzuführen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 27. März 2019 (pag. 92), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), folgendes Verhalten, begangen am 30. April 2018, ca. 08.20 Uhr in D.________, vorgeworfen: A.________ fuhr mit einem Lieferwagen auf der F.________ hinter einem Radfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h unterwegs war. Kurz vor dem Autobahnviadukt setzte er zum Über- holen des Radfahrers an und passierte diesen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h mit äusserst geringem Abstand (Distanz zum Lenker des Radfahrers ca. 5-10 cm). Während des Überholmanövers sah der Radfahrer A.________ im rechten Aussenspiegel des Fahrzeugs und deutete ihm mit der lin- ken Hand, dass er ihm Platz machen solle. A.________ sah diese Bewegung im rechten Aussenspie- gel und war der Meinung, dass der Radfahrer mit seiner linken Hand gegen den Lieferwagen ge- schlagen habe. Unmittelbar darauf machte er in der Linkskurve unterhalb des Viadukts im Bereich der doppelten Si- cherheitslinie eine Vollbremsung und lenkte das Fahrzeug an den rechten Strassenrand, um den Rad- fahrer zur Rede zu stellen, wobei er ihm mit seinem Manöver den Weg abschnitt. Aufgrund der gefah- renen Geschwindigkeiten sowie aufgrund des Umstands, dass der Radfahrer sich auf der Höhe zwi- schen Hinterrädern und Heck des Lieferwagens befand, als A.________ sein brüskes Brems- und Lenkmanöver ausführte, musste er davon ausgehen, dass der Radfahrer keine Chance haben würde, rechtzeitig zu bremsen. A.________ nahm folglich in Kauf, dass der Radfahrer stürzen und sich er- hebliche Verletzungen zuziehen würde. Ferner nötigte A.________ mit seinem Manöver den Radfah- rer, eine Vollbremsung zu machen, da der Lieferwagen schräg vor ihm stand und ihm den Weg ab- schnitt und er nirgendwohin ausweichen konnte (rechts erhöhter Trottoirrand). Infolge der Vollbrem- sung bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h flog der Radfahrer über den Lenker hinaus, touchier- te im Flug mit der linken Schulter den Lieferwagen und schlug mit den Händen und mit der rechten Schulter auf dem Trottoir auf. Er erlitt Prellungen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, der Halswirbelsäule und beider Hände, insb. der Handwurzel rechts. Er benötigte physiotherapeutische Behandlung und war im Bereich der rechten Hand nach mehr als zwei Monaten noch nicht schmerz- frei. Nachdem A.________ sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, ging er mit erhobener Faust auf den Radfahrer zu und drohte ihn zu schlagen. Der Radfahrer begab sich auf die andere Seite des Fahrzeugs, um A.________ zu entkommen. Im selben Moment kam ein Fussgänger, G.________, der den Vorfall beobachtet hatte, hinzu und stellte sich zwischen die beiden. In der Folge stieg A.________ wieder ins Fahrzeug, startete den Motor und beabsichtigte die Unfallstelle zu verlassen, obwohl er aufgrund der Umstände (Unfall mit Verletzten verursacht) die Polizei hätte alarmieren müs- sen und damit rechnen musste, dass Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit durchgeführt werden würden. G.________ stellte sich in der Folge vor sein Fahrzeug, worauf A.________ auf ihn zurollte und ihm durch das geöffnete Fenster zurief, er (G.________) solle abfahren, er habe nichts 8 gesehen und nichts damit zu tun. In der Folge kam H.________, der in einem Firmenfahrzeug hinter A.________ gefahren war und ebenfalls angehalten hatte, zu ihm und konnte ihn dazu bewegen, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der verletzte Radfahrer selber alarmierte in der Folge die Polizei. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Morgen des 30. April 2018 mit seinem Lieferwagen hinter dem Straf- und Zivilkläger, der mit seinem Velo unterwegs war, auf der F.________ von D.________ Richtung I.________ fuhr. Kurz vor dem Au- tobahnviadukt, im Bereich des Abbiegestreifens für Linksabbieger in die N.________ (Strasse), setzte er zum Überholen des Radfahrers an, wobei umstrit- ten ist, in welchem seitlichen Abstand das Überholmanöver ausgeführt wurde und ob der Straf- und Zivilkläger Slalom resp. Zickzack fuhr oder sich mit dem Velo be- wusst dem überholenden Lieferwagen annäherte. Ebenfalls umstritten ist, ob der Straf- und Zivilkläger mit der linken Hand gegen den Lieferwagen schlug oder dem Beschuldigten lediglich mit einem Handzeichen deutete, er solle ihm Platz machen. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug nach dem Überhol- manöver in der Linkskurve unter der Brücke zum Stillstand brachte. Diesbezüglich ist bestritten, wie heftig er bremste und ob er dabei nach rechts lenkte sowie dem Straf- und Zivilkläger den Weg abschnitt. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Radfahrer zu Fall kam und auf dem Trottoir aufschlug. Er erlitt dabei Prellungen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, der Halswirbelsäue und beider Hände, insb. der Handwurzel rechts, benötigte physiotherapeutische Behandlung und war im Bereich der rechten Hand nach mehr als zwei Monaten noch nicht schmerzfrei. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte, nachdem es zu einer kurzen Begegnung resp. Auseinandersetzung der Parteien gekommen war, wieder ins Fahrzeug stieg, den Motor startete und die Unfallstelle verlassen wollte, wobei er vom Zeugen G.________ am Wegfahren gehindert wurde. 10. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer das Unfallaufnahmeprotokoll vom 30. April 2018 (pag. 4 ff.), der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2018 (pag. 2 f.), das ärztliche Zeugnis von J.________ vom 7. Juni 2018 (pag. 54), der von der Staatsanwaltschaft eingeholte Arztbericht vom 17. Januar 2019 von J.________ (pag. 57 ff.) sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 25. März 2019 (pag. 78 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen die vor Ort im Rahmen der Unfallaufnahme ge- machten Aussagen der Beteiligten sowie der Zeugen G.________ und H.________ (pag. 4 ff.), die Aussagen bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Straf- und Zivilklägers vom 26. März 2019 (pag. 68 ff.), des Beschuldigten vom 27. August 2019 (pag. 119 ff.) sowie der Zeugen H.________ und G.________ vom 19. September 2019 (pag. 119 ff.), die Aussagen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 (pag. 197 ff.) sowie die im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Eingabe des Straf- und Zivilklägers vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) vor. Zufolge unentschuldigter Abwesenheit des Be- 9 schuldigten an der Berufungsverhandlung liegen seinerseits keine weiteren Aussa- gen vor. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz unterteilte das Geschehen vom 30. April 2018 in die drei Sachver- haltsabschnitte «Überholmanöver, Bremsmanöver sowie Verlassen der Unfallstel- le» und gelangte zusammengefasst zu den nachstehenden Erkenntnissen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230 ff.). Betreffend das Überholmanöver des Beschuldigten erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger ca. 40 km/h gefahren sei und sich zwar durch das Pedalieren mit dem Velo hin und her bewegt habe, aber entgegen der Vorbringen des Beschuldigten nicht in der Strassenmitte Slalom gefahren sei. Ob- wohl der Beschuldigte diese Bewegungen des Radfahrers wahrgenommen und ge- sehen habe, dass sich die Strasse unterhalb der Brücke verenge, habe er im Be- reich des Abbiegestreifens (nach links) das Überholmanöver eingeleitet und dabei einen Abstand von einem "angewinkelten bis ausgestreckten" Arm des Straf- und Zivilklägers gehabt. Aufgrund der relativ hohen Geschwindigkeit habe sich der Rad- fahrer dabei gefährdet gefühlt und deswegen seine Hand auf die Seite des Liefer- wagens gelegt. Zudem habe er dem Beschuldigten mit seiner linken Hand ein Zei- chen gegeben, dass dieser zu nahe sei (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 230). Weiter erachtete es die Vorinstanz hinsichtlich des Bremsmanövers als erstellt, dass der Beschuldigte im Seitenspiegel gesehen habe, wie der Straf- und Zivilklä- ger seine Hand gegen den Lieferwagen legte, und er deswegen gedacht habe, die- ser habe dagegen geschlagen sowie eventuell einen Schaden verursacht. Umge- hend danach habe der Beschuldigte eine Vollbremsung eingeleitet und den Liefer- wagen gegen den rechten Randstein gelenkt, wodurch dem Radfahrer ein Vorbei- fahren nicht mehr möglich gewesen sei. Letzterer habe soweit wie möglich abge- bremst, sei jedoch gegen den Randstein geprallt und auf den Gehweg gestürzt, wodurch er sich verletzt habe (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 f.). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe eingestanden, dass er die Unfallstelle habe verlassen wollen, weil er sich nicht als Verursacher des Un- falls gesehen habe. Er habe den Motor gestartet und wegfahren wollen, als der Zeuge G.________ vor den Wagen getreten sei und dadurch die Wegfahrt verhin- dert habe (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234). 12. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, teilte seine Ausführungen zum Sach- verhalt und zur Beweiswürdigung in zwei Teile auf: einerseits in das Überholmanö- ver und andererseits in das Bremsmanöver mit dem nachfolgenden Sturz des Straf- und Zivilklägers (pag. 383 ff.). 10 Hinsichtlich des Überholmanövers führte er aus, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er den Straf- und Zivilkläger erst dann überholt habe, als die Spur zwei- spurig geworden sei. Er habe ihn mit einem Abstand von 80-100 cm überholt, wo- bei er mit den linken Rädern über die Markierung in der Fahrbahnmitte gefahren sei. Zudem habe der Beschuldigte nie geltend gemacht, dass sich der Straf- und Zivilkläger «extra» dem Fahrzeug des Beschuldigten während des Überholmanö- vers angenähert habe. Er habe lediglich neutral angegeben, dass der Privatkläger nahe an sein Fahrzeug gekommen sei, weil sich dieser hin und her bewegt habe. Der Beschuldigte habe – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen H.________ – angegeben, dass es zum Überholen genügend Platz gehabt habe. Es sei auf die Fahrweise des Straf- und Zivilkläger zurückzuführen gewesen, dass in der Folge ein zu geringer Abstand resultiert habe. Dieser habe sich auf Schlan- genlinien hin und her bewegt. Er selbst habe genügend Abstand gehalten. Der Straf- und Zivilkläger habe hingegen nicht nachvollziehbar und realitätsfern ange- geben, dass der Beschuldigte ihn in einem Abstand von nur 5-10 cm zum Fahrrad- lenker überholt habe. Oberinstanzlich habe dieser sodann eine Rechnung aufge- stellt, wonach er seine Aussage insofern revidiert habe, als dass der Abstand 0.65 m betragen habe. Der Straf- und Zivilkläger habe demnach widersprüchlich ausge- sagt. Dessen Version sei sodann von niemandem bestätigt worden. Demgegenü- ber würden aber die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen des Zeugen H.________ übereinstimmen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit genügendem Abstand überholt habe. Die Annäherung des Privatklägers ans Fahrzeug des Beschuldigten sei demnach auf dessen Fahrweise und nicht auf einen zu geringen Abstand des Beschuldigten beim Überholen zurückzuführen gewesen. Hinsichtlich des Bremsmanövers bzw. des Sturzes des Straf- und Zivilklägers habe der Beschuldigte in jeder Einvernahme übereinstimmend ausgesagt, dass zuerst der Straf- und Zivilkläger gegen sein Fahrzeug geschlagen habe, er dann das Überholmanöver beendet und anschliessend eine Bremsung eingeleitet habe (pag. 199 Z. 18). Der Schlag sei das ausschlaggebende Ereignis gewesen, um das Bremsmanöver zu starten. Als der Beschuldigte vorgebracht habe, dass der Privat- kläger vermutlich aus dem Grund gestürzt sei, weil er in einer Linkskurve mit 40km/h lediglich eine Hand am Lenker gehabt und deshalb das Gleichgewicht ver- loren habe, habe dies die Vorinstanz fälschlicherweise als Schutzbehauptung ab- getan. Die Vorinstanz habe sodann mehrfach ausgeführt, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver «umgehend» eingeleitet habe. Hieraus sei zuungunsten des Beschuldigten nichts abzuleiten, zumal sogar Art. 51 Abs. 1 des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG; SR 741.01) festlege, dass Beteiligte eines Unfalles «sofort» anhal- ten müssten. Der Zeuge H.________ habe ausgesagt, dass sich die beiden einfach berührt hätten und der Beschuldigte danach auf die Bremse gegangen sei. Er habe nicht beobachten können, ob der Straf- und Zivilkläger wegen des Bremsmanövers gestürzt sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte demnach dem Privatkläger den Weg abgeschnitten habe und dieser deshalb gestürzt sei, wi- derspreche den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen. Der Zeuge G.________ habe in seinen Einvernahmen drei verschiedene Versionen des Ge- schehensablaufs angegeben. So habe er zuerst ausgesagt, dass sich der Straf- 11 und Zivilkläger hinter dem Lieferwagen befunden und er versucht habe, diesen zu berühren, wobei es dann zur Vollbremsung seitens des Beschuldigten und zum Sturz beim Privatkläger gekommen sei. In seiner nächsten Einvernahme habe er angegeben, dass die linke Seite des Fahrradlenkers gegen die Karosserie des Lie- ferwagens gestossen, der Beschuldigte dann rechts zum Trottoir abgebogen und es anschliessend zum Sturz des Privatklägers gekommen sei (Z. 160). Nach Verle- sen des Protokolls habe er dann noch angefügt, dass der Privatkläger bei der Bremsung des Lieferwagens die Hand nicht am Lenker gehabt habe, dieser sei an- schliessend gestürzt (Z. 92). Gestützt auf seine Aussagen könne die Beweisfrage, weshalb es zum Sturz des Privatklägers gekommen sei, nicht beantwortet werden. Der Privatkläger habe angegeben, dass er dem Beschuldigten gegenüber nur ein Zeichen gemacht habe, dass dieser anhalte, alle anderen Personen hätten aber gesehen, wie er den Lieferwagen berührt bzw. dies versucht habe. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten könne deshalb nur davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger tatsächlich vom Auto des Beschuldigten abgestossen habe. Wegen dessen Fahrweise – einhändiges Fahren mit schneller Geschwindigkeit sowie Schlagen des überholenden Fahr- zeugs – könne demzufolge auch nicht mit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass der Privatkläger (erst) aufgrund des darauffolgenden Bremsmanövers des Beschuldigten zu Fall gekommen sei. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger bereits vor dem Bremsmanöver des Beschuldigten gestürzt sei. Der Beschuldigte habe erst danach gebremst, weil er gesehen habe, dass der Privatkläger gestürzt sei. 12.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger brachte in seiner schriftlichen Eingabe vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sich sehr gefährlich verhalten und keine Rücksicht auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ge- nommen. Er habe ihm beim Überholen nicht genug Platz gelassen. Unter Hinweis auf eine von ihm erstellte Skizze erläuterte er zudem, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte einen Abstand von 0.8 m bis 1 m gehalten habe, da aufgrund der Strassenbreite lediglich ein Abstand von 0.65 m möglich sei. Der Beschuldigte ha- be nicht versucht, ihm beim Überholvorgang möglichst viel Platz zu lassen, son- dern mit ihm gespielt und im Rückspiegel seine Reaktion auf das Manöver beob- achtet. Daraufhin habe er dem Beschuldigten ein Zeichen gegeben, ihm Platz zu lassen. Es könne sein, dass er das Fahrzeug berührt habe, aber er habe nicht da- gegen geschlagen. In der Folge habe der Beschuldigte blockiert (sehr stark ge- bremst), so dass der Straf- und Zivilkläger das Geräusch auf dem Asphalt gehört habe, das Reifen machen würden, wenn das ABS aktiviert sei. Der Beschuldigte habe ihn gegen den Bordstein gedrückt, und dabei habe es sich um ein absichtli- ches Manöver gehandelt, um ihn zu verletzen, da der Beschuldigte ihn zuvor im Rückspiegel gesehen habe. Wenn man die Bremswege berücksichtige, könne es nicht zutreffen, dass der Beschuldigte nur leicht gebremst habe. Der Straf- und Zi- vilkläger habe sodann auch bremsen müssen, um dem Lieferwagen und dem Bür- gersteig auszuweichen, aber da es keine Ausweichmöglichkeit gegeben habe, sei er über den Lenker des Fahrrades auf das Trottoir gestürzt. Entgegen der Behaup- 12 tungen des Beschuldigten sei er nicht Slalom gefahren, dies tue er als hobbymäs- siger Rennradfahrer nicht. 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 und 61). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. De- zember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10, m.w.H.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- 13 deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kri- minalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand be- stimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N 288 ff). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhalts-spezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interakti- onsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Kompli- kationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelhei- ten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vor- gängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussa- ge, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastun- gen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie de- ren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die 14 Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit we- gen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 13.2 Vorbemerkungen Der einfacheren Nachvollziehbarkeit halber folgt die Kammer bei der Beweiswürdi- gung der von der Vorinstanz vorgenommenen Aufteilung der Geschehnisse in Überholmanöver, Bremsmanöver und Verlassen der Unfallstelle (S. 5 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 226 f.). Weiter ist vorab anzumerken, dass die objektiven Beweismittel keine Rückschlüsse auf den Verlauf des Unfallgeschehens zulassen, zumal es zu keiner eigentlichen Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrrad des Straf- und Zivilklägers gekommen ist resp. an den Fahrzeugen zumindest keine entsprechenden Spuren festgestellt wurden, die hätten ausgewertet werden kön- nen. Festzuhalten ist immerhin, dass keine Bremsspuren vorhanden waren, was nachstehend im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Beteiligten berücksichtigt wird. Des Weiteren befanden sich die beiden Fahrzeuge beim Ein- treffen der Polizei nicht mehr in der Unfallendlage, so dass auch daraus keine Er- kenntnisse gezogen werden können. Demnach sind nachstehend primär die sub- jektiven Beweismittel, mithin die Aussagen der Unfallbeteiligten sowie der beiden Zeugen, zu würdigen. Im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver kann zudem für die Aussagewürdigung ein Foto der Unfallstelle (pag. 88) beigezogen werden. 13.3 Zum Überholmanöver Zentrale Beweisthemen im Zusammenhang mit dem Überholmanöver sind insbe- sondere der seitliche Abstand zwischen Lieferwagen und Fahrrad sowie die Frage, ob ein allfällig ungenügender Abstand auf das Verhalten resp. die Fahrweise des Beschuldigten oder des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen ist. 13.3.1 Zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger gab am 30. April 2018 vor Ort gegenüber der Polizei zu Protokoll, der Lieferwagen habe ihn kurz vor der Eisenbahnbrücke auf Höhe N.________ sehr nahe überholt. Nach dem Überholmanöver habe er den Lenker in dessen rechten Seitenspiegel gesehen und seine linke Hand gehoben, um ihm zu signalisieren, dass er zu nahe gewesen sei. Er habe seine Hand offen gehalten. Der Lieferwagen habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz überholt gehabt. Er, der Straf- und Zivilkläger, habe sich auf Höhe des hinteren rechten Drittels des Lieferwagens befunden (pag. 13). In seiner Einvernahme vom 26. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft schilderte er sodann, er sei etwa 40 km/h gefahren und kurz vor dem Autobahnviadukt habe ihn ein Auto sehr nahe überholt, etwa 5-10 cm vom Lenker entfernt. Während des Überholens habe er den Fahrer im rechten Aussenspiegel erblickt und ihm ein Zei- chen gegeben, damit er ihm Platz machen solle. In diesem Moment habe er sich auf der Höhe der hinteren Achse des Fahrzeuges befunden (pag. 69 Z. 37 ff.). Es treffe nicht zu, dass er Slalom gefahren sei. Denn er sei bei 40 km/h im höchsten Gang gefahren und wenn man bei dieser Geschwindigkeit Slalom fahre, falle man. 15 Wenn man Fahrrad fahre, fahre man nie ganz still. Das Rad fahre wohl geradeaus, aber der Körper sei, wenn man in die Pedale trete, immer in Bewegung, schere immer ca. 3-4 cm gegen rechts und links aus (pag. 70 Z. 79 ff.). Er glaube nicht, dass er mit der linken Hand das Fahrzeug berührt habe, als er diese gehoben ha- be, um zu signalisieren, dass der Lenker Platz machen solle. Sodann demonstrier- te er seine Bewegung, wobei er die Handfläche nach vorne ca. 20 cm über dem Lenker richtete und eine Linksbewegung machte, bei der er die Handfläche gegen links aussen drehte. Er verneinte auf Nachfrage, auf das Auto geschlagen zu ha- ben, und ergänzte, er denke, es sei nicht schlau gewesen, dieses Zeichen zu ma- chen; er würde es nicht mehr machen (pag. 71 Z. 91 ff.). Zwischen dem hinteren rechten Autorad und dem Trottoir habe es etwa 50 cm gehabt und er sei dazwi- schen gewesen. Der Lieferwagen sei, bis es zum Überholmanöver gekommen sei, nicht viel schneller gewesen als er. Er denke, der Lenker sei 50 km/h gefahren. Es habe eine gewisse Zeit gedauert, um ihn, den Straf- und Zivilkläger, zu überholen (pag. 71 Z. 109 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 wiederholte der Straf- und Zivilkläger, er sei mit ca. 35-40 km/h gefahren und das Fahrzeug ha- be ihn sehr nahe überholt (pag. 197 Z. 11 ff.). Auf Frage, ob er das Fahrzeug berührt habe, antwortete er sodann, er habe [recte] den Lenker im Rückspiegel ge- sehen und versucht, diesem ein Zeichen zu geben. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er das Fahrzeug berührt habe oder nicht, aber nahe genug wäre es gewesen (pag. 197 Z. 24 ff.). Seit dem Vorfall fahre er nicht anders Fahrrad als vorher, da er nicht wisse, was er ändern könnte. Aber er gebe den Fahrzeugen keine Zeichen mehr (pag. 198 Z. 17 ff.). Die vorstehenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers erweisen sich betreffend das Überholmanöver nach Ansicht der Kammer als im Kern konstant und nachvoll- ziehbar. Dies betrifft sowohl seine eigene Geschwindigkeit als auch den knappen seitlichen Abstand des Lieferwagens beim Überholen. Tatsächlich lässt sich zudem die Hin- und Her-Bewegung, die auch der Zeuge H.________ beobachtet haben will (vgl. nachstehend Ziff. 13.3.3), in Einklang bringen mit dem In-die-Pedale- Treten auf dem Rennvelo (vgl. pag. 81), wenn dieses im höchsten Gang und bei einer eher hohen Geschwindigkeit gefahren wird. Dies gilt umso mehr, als der Straf- und Zivilkläger noch relativ jung ist, täglich – wie auch an diesem Morgen – mit dem Velo zur Arbeit fährt (pag. 70, Z. 56 f. und Z. 67 f.) und somit als geübter Radfahrer bezeichnet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 386) spricht schon aus diesem Grund einiges dagegen, dass er in der Stras- senmitte Slalom oder Zickzack gefahren ist. Als besonderes Detail fällt sodann die Schilderung auf, wonach der Straf- und Zivilkläger den Lenker des Lieferwagens im rechten Rückspiegel des Fahrzeugs gesehen und diesem ein Zeichen gemacht habe, dass er ihm zu nahegekommen sei resp. ihm Platz machen solle, was zur Glaubhaftigkeit der Aussage beiträgt. Auch das beschriebene Handzeichen mit der nach links aussen gedrehten Handfläche erweist sich als passend zur geschilder- ten Absicht beim Handzeichen. Hätte der Straf- und Zivilkläger tatsächlich, wie vom Beschuldigten vorgebracht, als Autohasser gegen den Lieferwagen geschlagen, erschiene es wenig wahrscheinlich, dass er mit dem Lenker des Fahrzeugs via Rückspiegel noch Blickkontakt aufgenommen hätte, und es wäre auch eher zu er- 16 warten gewesen, dass er mit der Faust als mit der nach aussen gedrehten offenen Hand auf das Auto geschlagen hätte. Im Weiteren gründet der Vorwurf des Be- schuldigten, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger um einen Autohasser handle, auf reinen Spekulationen, zumal dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung von Sion her offenbar mit dem eigenen Auto angereist ist (pag. 198 Z. 28 f.). Zu bemerken ist hinsichtlich der Aussagen des Straf- und Zivilklägers weiter, dass er auch Unsicherheiten einräumte, wo er nicht mehr sicher war, dies insbe- sondere betreffend die Frage, ob er das Fahrzeug beim Handzeichen berührt habe oder nicht. Schliesslich gibt der Straf- und Zivilkläger zwar an, er habe seine Fahr- weise seit dem Unfall nicht geändert, weil er nicht wisse, was er ändern könnte, ist aber insofern auch kritisch mit sich selbst, als er äusserte, er sei wohl nicht schlau gewesen, das Handzeichen zu machen und er würde dies künftig nicht tun resp. er gebe Fahrzeugen keine Zeichen mehr. Im Weiteren kann man den Straf- und Zivilkläger – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 385) – nicht auf der von ihm erwähnten Angabe, dass zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und seinem Fahrradlenker ein Abstand von le- diglich 5-10 cm bestanden habe, behaften. Die Abschätzung eines Abstandes – ei- nerseits generell und dies umso mehr in einer derart hektischen und stressigen Si- tuation – ist nämlich erfahrungsgemäss äusserst schwierig. Indem der Straf- und Zivilkläger im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens eine Berechnung einreich- te und gestützt darauf einen Abstand von ungefähr 0.65 Metern errechnete, wider- sprach er seiner Erstaussage insofern nicht, als dass dieser zweite Wert auf seiner Kalkulation basierte und der erste Wert lediglich eine Schätzung darstellte. 13.3.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Bei der Unfallaufnahme vom 30. April 2018 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, der Radfahrer sei ihm schon einige hundert Meter zuvor aufgefallen, weil er dauernd Slalom und nicht geradeaus gefahren sei. Ungefähr auf Höhe des Gebäudes "Beton I.________" habe er ihn dann überholt. Während des Überho- lens habe der Fahrradfahrer mit der linken Hand an den Lieferwagen geschlagen. Er, der Beschuldigte, habe dies im Seitenspiegel beobachten können (pag. 11). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte am 27. August 2019 aus, der Velofahrer sei auf der Mitte der Strasse die ganze Zeit Slalom gefahren. Damit meine er, dieser sei in der Mitte "unserer Fahrspur" gefahren. Er sei ihm sodann ein Stück hinterhergefahren, weil er ihn aufgrund des Gegenverkehrs nicht habe überholen können. Er habe zweimal gehupt, aber der Radfahrer habe nicht reagiert. Ca. 600-800 m weiter werde die Fahrbahn zweispu- rig, weil man dort nach links abbiegen könne. Dort sei er mit den linken Rädern über die Markierung gefahren, um zu überholen. Er habe ihn ca. mit 80-100 cm Abstand überholt (pag. 120 Z. 42 ff.; pag. 121 Z. 52 f.). Der Radfahrer sei dann auf seine Seite, also die rechte Seite des Lieferwagens gekommen und habe mit der Hand dagegen geschlagen (pag. 121 Z. 60 f.). Der Radfahrer sei einfach immer links, rechts, links, rechts gefahren. Der Beschuldigte konnte diese Fahrweise so- dann verbal nicht genauer beschreiben, zeigte mit den Händen jedoch Schlangen- linien. Die Geschwindigkeit des Radfahrers schätzte er auf ca. 20-30 km/h. Dieser 17 sei extrem langsam gewesen, sonst hätte er ihn nicht überholen wollen. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Bewegung des Radfahrers daher gekommen sei, dass dieser fest in die Pedale getreten habe, sonst wäre dieser ja nicht bis in die Mitte der Spur gekommen. Ausserdem habe der Zeuge H.________ gar nicht se- hen können, ob der Radfahrer fest in die Pedale getreten sei, weil dieser hinter ihm, dem Beschuldigten, gefahren sei und der Radfahrer vor ihm, wobei der Lie- ferwagen keine Seitenfenster habe. Er habe sich über den Radfahrer genervt (pag. 122 Z. 123). Er habe im Rückspiegel gesehen, wie der Radfahrer gegen den Lieferwagen geschlagen habe. Auf Frage, ob er sicher sei, dass dieser das Fahr- zeug berührt habe, meinte der Beschuldigte, so, wie er es im Spiegel gesehen ha- be, schon. Gehört habe er nichts. Er habe Musik gehört, eher etwas weniger laut als normale Lautstärke, aber man würde es bis vorne wohl auch nicht hören (pag. 123 Z. 126 ff.). Der Zeuge G.________ könne entgegen dessen Angaben gar nicht gesehen haben, ob der Beschuldigte dem Radfahrer zu nahe gekommen sei, weil es dort eine Kurve habe und der Zeuge aus der entgegengesetzten Richtung gekommen sei (pag. 123 Z. 163 ff.). An der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 wiederholte der Beschuldigte, der Herr auf dem Velo sei Slalom oder Zick-Zack gefahren. Er habe ihn nicht überholen können, weil es Gegenverkehr gehabt habe. Nach etwa 600 m sei die Strasse zweispurig geworden, weil man nach links abbiegen könne. Dort habe er den Rad- fahrer überholt und während des Überholens im Rückspiegel gesehen, wie dieser zuerst nach links näher an den Bus herangefahren sei und er anschliessend mit der Hand gegen den Bus geschlagen habe (pag. 199 Z. 15 ff.). Er schätze den Ab- stand beim Überholen auf ca. 80-100 cm. Der Radfahrer habe den Bus mit ausge- strecktem Arm berührt, weshalb er also noch immer eine Armlänge Abstand zu ihm gehabt habe. Der Velofahrer habe nämlich nicht mit dem angewinkelten Arm und der Faust gegen den Bus geschlagen, sondern mit dem ausgestreckten Arm und der offenen Hand (pag. 200 Z. 1 ff.). Zu diesen Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass das Geschehen vom Beschul- digten zwar ebenfalls ziemlich konstant geschildert wird, dieser bei seinen Schilde- rungen jedoch gleichzeitig besonders darauf bedacht scheint, sein Verhalten als regelkonform darzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einerseits den Radfahrer in einem seitlichen Abstand von ca. 80- 100 cm überholt haben will, während er andererseits betont, er habe für das Über- holmanöver die Markierung dort überfahren, wo die Fahrbahn zweispurig werde, aber ganz über die Markierung gefahren sei er nicht, sondern nur mit den linken Rädern. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Lieferwagen – wäre der Radfahrer tatsächlich in der Mitte der Fahrspur gefahren und das im Sla- lom resp. Zick-Zack – mit Sicherheit nicht den vom Beschuldigten behaupteten Ab- stand zum Velo gehabt hätte, wenn er nur mit den linken Rädern über die Markie- rung des Abbiegestreifens gefahren wäre. Diesen Widerspruch vermag der Be- schuldigte nur dadurch aufzulösen, indem er an der Hauptverhandlung erstmals auffällig behauptet, der Radfahrer habe nicht mit dem angewinkelten Arm und der Faust gegen den Bus geschlagen, sondern mit dem ausgestreckten Arm und der offenen Hand. Seine Aussagen wirken diesbezüglich zielgerichtet, so versuchte er das Geschehen so darzulegen, dass der Abstand, welchen er beim Überholen hat- 18 te, gerade noch genug gross war, um damit keine Verkehrsregel zu verletzen. Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, dass der Straf- und Zivilkläger während des Überholens sein Fahrrad gegen sein Fahrzeug gelenkt habe, um dieses – wie voranstehend erwähnt – berühren zu können. Entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung führte demzufolge der Beschuldigte sehr wohl aus, dass sich der Straf- und Zivilkläger absichtlich dem Fahrzeug des Beschuldigten angenähert habe (pag. 386). Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass sich ein (geübter) Radfahrer, da Autohasser oder gar ohne besonderen Grund, bei hoher Geschwindigkeit während des Überholmanövers einem Lieferwagen annähern sollte, um dagegen schlagen zu können, zumal er sich dabei selbst erheblich gefährden würde (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Dass sich demnach der Straf- und Zivilkläger beim Überholmanöver absichtlich dem Fahrzeug des Beschuldigten angenähert und dieses in voller Fahrt mit ungefähr 40km/h berührt hätte, erachtet die Kammer als konstruiert und lebensfremd (pag. 200 Z. 1 ff.). Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte Aussagen, die nicht zu seinen passen, entweder damit ab- tut, die betreffende Person habe dies gar nicht sehen können, oder mit der Bemer- kung "Aussage gegen Aussage" (pag. 124 Z. 163, 169) quittiert. Insgesamt erwei- sen sich die Aussagen des Beschuldigten aus Sicht der Kammer als eher berech- nend resp. zielorientiert, zum Teil nicht nachvollziehbar und damit insgesamt wenig glaubhaft. 13.3.3 Zu den Aussagen des Zeugen H.________ Beim Zeugen H.________ handelt es sich um den damaligen direkten Vorgesetz- ten des Beschuldigten, der ebenfalls mit seinem Lieferwagen von D.________ Richtung I.________ unterwegs war (pag. 140 Z. 30 ff.). Er schilderte am 30. April 2018 gegenüber der Polizei, er sei hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten ge- wesen, der ein Fahrrad vor sich gehabt habe. Während der ganzen Fahrt habe er bemerkt, wie das Fahrrad ständig links-rechts-links gefahren sei und stark "pedalt" habe. Unter der Eisenbahnbrücke seien sich der Fahrradfahrer und der Lieferwa- gen ziemlich nahe gekommen; der Lieferwagen habe dort ein Überholmanöver gemacht. Er wisse nicht, ob das ein Wegstossen oder Schubsen gewesen sei, je- doch habe er gesehen, wie sich der Radfahrer vom Lieferwagen weggedrückt habe (pag. 17). Im Rahmen der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 führte der Zeuge H.________ aus, die beiden (Fahrradfahrer und Lieferwagen) seien nebeneinander gefahren und es habe zu wenig Platz gehabt. Der Velofahrer habe sich extrem bewegt. Anschliessend sei es zwischen den beiden zu einem «Zusammenkommen» gekommen. Er selber sei unmittelbar dahinter resp. ca. 30 m hinterher gefahren. Eigentlich sei genug Platz gewesen für das Überholmanöver, aber der Velofahrer habe sich extrem nach links und rechts bewegt resp. extrem gestrampelt und dabei das Velo nach links und rechts manövriert, so wie wenn Radfahrer sprinten (pag. 141 Z. 54 ff.). Der Radfahrer sei ca. 30 km/h gefahren. Der Zeuge selber sei ca. 50 km/h gefahren und der Beschuldigte sei ihm nicht da- von gefahren (pag. 141 Z. 86; pag. 142 Z. 91 f.). Der Beschuldigte habe nicht schon vorher versucht, den Radfahrer zu überholen, weil dieser ja erst dort vor ih- 19 nen aufgetaucht sei. Er würde sagen, beide seien sich einfach im falschen Moment zu nahe gekommen. Persönlich hätte er einen Velofahrer an dieser Stelle nicht überholt, aber er sei selber Velofahrer und deshalb extrem vorsichtig. Es sei ein- fach so gewesen, wie wenn sich der Velofahrer vom Fahrzeug hätte wegstossen wollen, weil dieses zu nahe gewesen sei (pag. 142 Z. 95 ff.). So wie sich der Oberkörper des Radfahrers bewegt habe, denke er, dass dieser sich am Fahrzeug abgestossen habe. Aber das sei nur eine Annahme (pag. 143 Z. 129 ff.). Der Rad- fahrer habe mit den Rädern vielleicht einen halben Meter hin und her geschwankt. Aber eigentlich sei er geradeaus gefahren. Wenn man voll in die Pedale trete, gin- gen durch den Druck die Räder zur Seite. So bewege sich das ganze Fahrrad nach links und rechts. Aber der Radfahrer sei nicht über die ganze Fahrbahn gefahren oder so (pag. 143 Z. 152 ff.). Festzustellen ist, dass der Zeuge H.________ der Vorgesetzte des Beschuldigten ist bzw. dies bis kurz vor der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft war (pag. 140, Z. 30). Zum Überholmanöver hat er sich einerseits durchaus kritisch, dann aber auch relativierend geäussert, in dem er zunächst angab, er hätte an die- ser Stelle ein Velo nicht überholt, aber er sei halt sehr vorsichtig. Insgesamt beste- hen jedoch nach Auffassung der Kammer keine Hinweise auf eine Absprache oder ein Aussageverhalten, mit dem der Zeuge den Beschuldigten gezielt hätte entlas- ten oder dem Radfahrer direkt die Schuld am Unfall hätte zuschieben wollen, so dass auf seine Angaben dem Grundsatz nach abgestellt werden kann. Betreffend die Frage, ob es an der fraglichen Stelle nun genug Platz zum Überholen gehabt hat oder nicht, sind seine Aussagen allerdings widersprüchlich und es scheint, als ob er sich entweder selbst nicht entscheiden könnte, ob man dort nun überholen sollte, oder er halt doch bis zu einem gewissen Grad nicht herausrücken wollte, wie er die Situation tatsächlich wahrgenommen hat. Die mehrmals getätigte Aussage, wonach sich die beiden Verkehrsteilnehmer "einfach zu nahe gekommen" seien, erscheint mit anderen Worten etwas auffallend vage. Die Kammer erachtet sein Aussageverhalten als typisch für jemanden, der sich im Zwiespalt befindet. Dies deshalb, da er als Zeuge darauf bedacht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu ma- chen und andererseits den Beschuldigten als seinen Arbeitnehmer nicht in ein zu schlechtes Licht stellen wollte. Im Übrigen aber berichtete er – anders als der Beschuldigte – weder von einer be- sonders langsamen Fahrt des Velofahrers, einer Slalomfahrt oder einem Fahren in der Mitte der Fahrbahn noch davon, dass der Beschuldigte bereits an einer frühe- ren Stelle gehupt hätte, weil er nicht überholen konnte. Vielmehr gibt er an, der Radfahrer sei erst an dieser Stelle vor ihnen aufgetaucht, und die Links-Rechts- Bewegung sei wohl darauf zurückzuführen, dass dieser fest in die Pedale getreten sei, was nachvollziehbar erscheint, zumal der Zeuge angibt, selber Velofahrer zu sein. Dafür, dass der Radfahrer sich extra in Richtung Lieferwagen bewegt hätte, um dagegen schlagen zu können, findet sich in den Aussagen des Zeugen kein Anhaltspunkt, obwohl ein solches Verhalten ziemlich auffällig gewesen und von je- dem, der es wahrgenommen hätte, mit Sicherheit angesprochen worden wäre. 20 13.3.4 Zu den Aussagen des Zeugen Rindslibacher Der Zeuge G.________ war an diesem Morgen zu Fuss in der Gegenrichtung un- terwegs und beobachtete gemäss eigenen Angaben, wie der sich knapp hinter dem Lieferwagen befindliche Radfahrer versucht habe, mit der linken Hand den Liefer- wagen zu berühren (pag. 15). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 19. September 2019 vorab zu Proto- koll, es sei schwierig, sich noch an die Aussagen bei der Polizei zu erinnern, so dass man ihm diese zu lesen gab. In der Folge bestätigte er die gemachten Anga- ben (pag. 148 Z. 37 ff.). Auf Frage gab er an, er habe das Überholmanöver nicht gesehen, er sei erst auf die Situation aufmerksam geworden, weil der Lieferwagen voll gebremst habe. Er habe zwar bei der Polizei gesagt, er habe beim Velofahrer etwas mit der Hand gesehen, aber das wisse er jetzt nicht mehr. Beim Verlesen er- gänzte er, es komme ihm jetzt wieder in den Sinn, dass der Velofahrer in dem Mo- ment, in dem der Lieferwagen die Vollbremsung gemacht habe, seine linke Hand in Richtung des Lieferwagens gestreckt und dann sofort wieder zum Lenker gegriffen habe, um zu bremsen. Er sehe das Bild jetzt wieder vor sich (pag. 149 Z. 54 ff.). Später führte der Zeuge ebenfalls beim Verlesen des Protokolls auf Frage nach ei- ner Berührung des Lieferwagens aus, der Radfahrer habe die linke Hand ausge- streckt gehabt, bevor er mit dem Bremsen begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch hinter dem Lieferwagen gewesen. Der Zeuge G.________ war in jeder Hinsicht am Geschehen auf der Strasse unbe- teiligt und steht in keiner Beziehung zu den Beteiligten. Es besteht daher kein An- lass, seine Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen. Was das Überholmanöver betrifft, so ist aufgrund seiner Position sowie gestützt auf die Aussage, dass erst das Bremsmanöver des Lieferwagens seine Aufmerksamkeit auf sich gezogen ha- be, davon auszugehen, dass er dieses nicht mitbekommen hat. Einzig erwähnte er – in der zweiten Einvernahme erst nachdem er sich gedanklich wieder mit dem Ge- schehen auseinandergesetzt hatte – die ausgestreckte Hand des Radfahrers. Ent- sprechend seiner Wahrnehmung berührte diese den Lieferwagen jedoch nicht. Zwar bestreitet der Beschuldigte, dass der Zeuge dies aufgrund seiner Position überhaupt hätte sehen können, woher diese Angaben des Zeugen aber hätten herrühren sollen, wenn nicht aufgrund entsprechender Wahrnehmungen, dafür lie- fert er jedoch auch keine Erklärung und eine solche ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. 13.3.5 Konkrete Beweiswürdigung Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Be- weiswürdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233 ff.). Ergänzun- gen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. 21 Gestützt auf die Angaben der Beteiligten und der beiden Zeugen ist für die Kammer in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne weiteres er- stellt, dass der seitliche Abstand zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Radfahrer beim Überholmanöver so gering war, dass letzterer das Fahr- zeug mit der linken Hand berühren konnte resp. hätte berühren können (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Ob es tatsächlich zu einer Berührung des Fahrzeugs oder einem Schlag gegen das Fahrzeug gekommen ist oder nicht, ist hingegen letztlich für die Beurteilung des Überholmanövers – und im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver – nicht entscheidend. Dies gilt, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, im Grunde auch für die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger den Arm ganz ausgestreckt oder noch etwas angewinkelt hatte. Soweit der Beschuldigte mit der Aussage, es sei aufgrund des ausgestreckten Arms immer noch eine Armlänge Platz gewesen, andeuten will, der seitliche Abstand sei gar nicht so gering gewesen, ist folgendes anzumerken: Einerseits reicht der Griff am Velolenker zumindest leicht weiter seitlich als der Ar- mansatz am Körper. Zudem ist kaum vorstellbar, dass der Rennradfahrer in voller Fahrt den Arm im rechten Winkel von sich streckt. Und schliesslich dürfte vorlie- gend der Abstand lediglich vom Körper bis zum Handgelenk gemessen werden, zumal mit der offenen Hand gegen das Fahrzeug geschlagen worden sein soll. Ei- ne "Armlänge", wie man sie gemeinhin versteht, also ein Abstand in der Grössen- ordnung von etwa 75-80 cm, verbleibt demnach bei dieser Ausgangslage nicht, vielmehr dürften es sich selbst bei einem Mann um max. ca. 50 cm Abstand ge- handelt haben. Der Beschuldigte bringt vor, er habe den Straf- und Zivilkläger im seitlichen Ab- stand von ca. 80-100 cm überholt und es sei der Radfahrer gewesen, der sich während des Überholmanövers dem Lieferwagen angenähert habe. Nicht restlos klar wird dabei, ob sich die Annäherung aus der behaupteten Slalom- bzw. Zick- zackfahrt des Straf- und Zivilklägers ergeben oder ob es sich um ein bewusstes Hinlenken mit dem Zweck, gegen das Fahrzeug zu schlagen, gehandelt haben soll. Zu Letzterem bemerkte – wie bereits erwähnt – die Vorinstanz korrekt, es erschei- ne lebensfremd, dass sich ein Velofahrer, der korrekt überholt werde, einem Fahr- zeug annähern sollte, um dagegen zu schlagen, zumal er sich dabei selber gefähr- den würde (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Eine Antwort auf die Frage, warum ein Velofahrer dies tun sollte, vermochte der Beschuldigte nicht zu liefern (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 230). Als Grün- de nannte er "weil ich ihn überholt hatte" (pag. 123 Z. 144) resp. vielleicht tue dies ein Velofahrer, "wenn es einer dieser 'Grünen' ist, die gegen Autofahrer sind" (pag. 123 Z. 148), was schon per se nicht zu überzeugen vermag. Kommt hinzu, dass der Zeuge H.________ gemäss seinen Aussagen nichts dergleichen erwähnt hat, jedoch jeden Grund dazu gehabt hätte, von entsprechenden Beobachtungen zu berichten, zumal dies seinen Arbeitskollegen entlastet hätte. Was sodann die Möglichkeit betrifft, dass sich der ursprüngliche Abstand zum Lie- ferwagen aufgrund der vom Beschuldigten beschriebenen Links-Rechts-Bewegung des Radfahrers stark verringert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Straf- und Zivilkläger als auch der Zeuge H.________ diese Bewegung nicht als ei- 22 gentlichen Slalom- oder Zickzack-Kurs beschrieben, sondern auf die Bewegung des Körpers und damit des Fahrrads bei starkem Pedalieren zurückführen. Der Zeuge H.________ selbst gab ausdrücklich zu Protokoll, der Radfahrer habe da- durch vielleicht einen halben Meter hin und her geschwankt, sei aber im Grunde immer geradeaus gefahren. Der Beschuldigte selber hielt es nicht für möglich, dass die Bewegung auf das Pedalieren zurückzuführen sein könnte. Damit konfrontiert, dass auch der Zeuge H.________ von einem starkem In-die-Pedale-treten gespro- chen habe, meinte er sodann lediglich, dieser könne das ja gar nicht gesehen ha- ben, da er hinter ihm gefahren sei. Eine Erklärung, warum der Zeuge entsprechen- de Aussagen machen sollte, wenn er doch gar nichts gesehen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen decken sich dessen Angaben in diesem Punkt mit denjeni- gen des Straf- und Zivilklägers. Schliesslich bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aussage, der Radfahrer sei in der Mitte der Fahrbahn Slalom oder Schlangenlinien gefahren, nicht in Ein- klang zu bringen ist mit der Behauptung, der Beschuldigte habe beim Überhol- manöver einen Abstand von 80-100 cm vom Radfahrer gehabt, jedoch nur mit den linken Rädern die Markierung des Abbiegestreifens überfahren. Bereits erwähnt wurde schliesslich, dass auch der Zeuge H.________ weder eine Slalomfahrt noch eine Fahrt in der Strassenmitte geschildert hat. 13.3.6 Beweisergebnis Überholmanöver Insgesamt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass der Be- schuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einem geringen, deutlich unter 80 cm lie- genden seitlichen Abstand überholt hat, und dass dieser Abstand nicht aufgrund der Fahrweise des Radfahrers oder gar einem absichtlichen Hinlenken desselben in Richtung Lieferwagen entstanden ist. 13.4 Zum Bremsmanöver Im Zusammenhang mit dem Bremsmanöver ist primär zu klären, wie heftig der Be- schuldigte gebremst hat, ob er dabei den Lieferwagen gegen den rechten Fahr- bahnrand gelenkt hat und ob der Sturz und damit die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. 13.4.1 Zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers Gegenüber der Polizei gab der Straf- und Zivilkläger am 30. April 2018 laut Unfall- aufnahmeprotokoll an, nach seinem Handzeichen habe der Fahrer des Lieferwa- gens unvermittelt abrupt bis zum Stillstand abgebremst und dazu nach rechts ge- lenkt. Er selber habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe des hinteren Drittels des Lieferwagens befunden und ebenfalls fest gebremst. Dabei habe er das Fahr- zeug mit dem linken Arm touchiert und sei schliesslich nach der Kollision mit dem Randstein rechts zu Fall gekommen. Er sei über den Lenker des Fahrrads auf das Trottoir auf seine rechte Schulter gefallen (pag. 13). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. März 2019 wiederholte der Straf- und Zivilkläger, als er das Zeichen gemacht habe, sei er auf Höhe der hinte- ren Achse des Lieferwagens gewesen. Der Fahrer sei stark auf die Bremse getre- 23 ten – der Straf- und Zivilkläger habe sogar das ABS gehört – und habe ihn gegen den Trottoirrand gedrückt. Der Fahrer habe gegen rechts gelenkt. Dies habe ihm den Weg versperrt, weswegen er stark habe bremsen müssen und über den Len- ker geflogen sei. Beim Sturz habe er mit der linken Schulter das Fahrzeug tou- chiert. Er sei auf dem Trottoir aufgeschlagen, zuerst mit den Händen, anschlies- send mit der rechten Schulter (pag. 69 Z. 39 ff.). Er sei mit dem Vorderrad auf der Höhe der hinteren Achse des Fahrzeuges gewesen, als dieser nach rechts gefah- ren sei, und präzisierte beim Verlesen, er sei mit dem Vorderrad beim hinteren Teil des Fahrzeugs, am Ende des Lieferwagens gewesen. Er habe voll gebremst, denn vor ihm sei ein Hindernis gewesen und es habe keinen Platz mehr gehabt. Daher sei er über den Lenker geflogen, es habe nicht genügend Platz gehabt, um zu bremsen, ohne zu stürzen. Er habe den Lieferwagen im Flug mit der Schulter ge- streift (pag. 72 Z. 136 ff.). Beim Bremsen sei er über den Lenker geflogen und auf das Trottoir gefallen. Er könne nicht sagen, ob das Rad den Randstein berührt ha- be (pag. 73 Z. 160 ff.). Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland führte der Straf- und Zivilkläger am 18. Mai 2020 wiederum aus, das Fahrzeug habe ihm den Weg abgeschnitten und ihn blockiert. Deshalb habe er mit dem Velo nicht ausweichen können und habe sehr abrupt bremsen müssen, wobei er über das Velo gestürzt sei. Beim Stürzen habe er mit der linken Schulter das Fahrzeug berührt und sei dann auf dem Trottoir mit der rechten Schulter aufgeschlagen (pag. 197 Z. 12 ff.). Er glaube, er sei mit dem Vorderrad auf der hinteren Ecke des Fahrzeugs gewesen, als der Lenker ge- bremst habe. Während des Bremsens sei der Lenker Richtung Trottoir gefahren und am Schluss nur wenige Zentimeter davon entfernt gestanden. Er sei sich nicht sicher, ob er mit dem Fahrrad den Randstein berührt habe, denke es aber, da das Vorderrad ein "Achti" habe (pag. 197 Z. 32 ff.). Wiederum erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers konstant und nach- vollziehbar, was das eigentliche Unfallgeschehen betrifft. Demnach hat der Be- schuldigte stark gebremst und sein Fahrzeug nach der Wahrnehmung des Straf- und Zivilklägers nach rechts gelenkt, wodurch er selber, da ihm der Weg versperrt wurde, ebenfalls stark bremste und dann über das Velo stürzte. Zwar war der Straf- und Zivilkläger nicht in der Lage, sich daran zu erinnern, ob er mit dem Velo den Randstein berührt habe oder nicht. Dies ist indessen angesichts der raschen Ge- schehnisse beim Sturz ohne weiteres nachvollziehbar. Wie sich nachstehend zei- gen wird, werden die Aussagen des Straf- und Zivilklägers weitgehend von den Angaben der Zeugen gestützt, womit darauf abgestellt werden kann. 13.4.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte seinerseits gab gegenüber der Polizei am 30. April 2018 zu Pro- tokoll, dass er umgehend nach dem Schlag gegen den Lieferwagen, er diesen bis zum Stillstand abgebremst habe, um nachzufragen, warum der Radfahrer an den Lieferwagen schlage. Der Lieferwagen sei unter der Eisenbahnbrücke zum Still- stand gekommen. Dann habe er in den Seitenspiegel geschaut und gesehen, wie der Velofahrer am Boden gelegen sei. Wie es zu dessen Fall gekommen sei, könne 24 er nicht sagen, da es (ausser dem Schlag) zu keiner Zeit zu irgendeinem Kontakt zwischen dem Fahrradfahrer und dem Lieferwagen gekommen sei (pag. 11). Anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft er- klärte der Beschuldigte hingegen, nach dem Schlag den Velofahrer einfach noch ganz überholt und dann weiter vorne vollständig abgebremst zu haben. Er habe zwar nicht ganz langsam abgebremst, habe aber auch keine Vollbremsung ge- macht. Es habe zudem ja auch keine Bremsspuren gegeben. Er habe den Radfah- rer fragen wollen, was das Problem sei, und nachschauen, ob es einen Schaden gegeben habe. Also sei er ausgestiegen und habe noch in den Rückspiegel ge- schaut. Da habe er schon gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger über sein Velo gefallen sei. Er sei dann ca. zwei Meter hinter dem Lieferwagen zu Fall gekommen. Die zwei Meter meine er von dort, wo der Radfahrer gelegen sei bis zum Heck des Fahrzeugs (pag. 121 Z. 61 ff.). Er habe im rechten Seitenspiegel gesehen, dass der Radfahrer gestürzt sei. Er denke auch, dieser sei nicht konzentriert gewesen und er habe seine Hände nicht dort gehabt, wo er sie hätte haben sollen. Er könne sich aber nicht erinnern, ob dieser die Hände am Lenker gehabt habe (pag. 121 Z. 73 ff.). Es treffe zu, dass er mitten auf der Strasse, vor der Kurve, habe bremsen und schauen wollen, ob es einen Schaden gegeben habe. Aber er sei ja nicht voll auf die Eisen, er habe einfach abgebremst. Er habe anhalten müssen, um ihn zur Rede zu stellen, und weiter vorne habe er nirgends anhalten können. Auf Vorhalt, bei der Polizei habe er gesagt, er habe unmittelbar nach dem Schlag gebremst, meinte der Beschuldigte sodann, nein, das sei etwas später gewesen. Er habe ja nicht unmittelbar anhalten können, sonst wäre der Radfahrer an seinen Lieferwa- gen gekommen. Es habe keinen Platz gehabt, um das Auto beim Bremsen an den rechten Rand zu ziehen, da es neben dem Fahrzeug nur noch ein paar Zentimeter habe. Das Fahrrad sei hinter ihm gewesen, als er abgebremst habe (pag. 124 Z. 176 ff.). Dies habe er sichergestellt, zumal er ja im Seitenspiegel gesehen habe, als dieser gestürzt sei. Auf Frage, ob er sagen könne, wie weit der Radfahrer weg gewesen sei, als er gebremst habe, meinte der Beschuldigte, er sei weit genug weg gewesen. Er sei wohl gestürzt, weil er die Hände nicht am Lenker gehabt und wieder so links, rechts gefahren sei. Der Radfahrer habe eine Chance gehabt zu bremsen, denn die Bremslichter sehe man ja. Er könne ja auch nicht wissen, wann ein Radfahrer bremse. Ob der Radfahrer damit habe rechnen müssen, dass er bremse, wisse er nicht. Wenn man anständig fahre nicht, aber, wenn man mit der Hand gegen einen Lieferwagen schlage, müsse man doch damit rechnen. Er habe nicht bedacht, dass der Radfahrer vielleicht nicht bremsen könne. Dieser könne wohl schneller bremsen als ein voller Lieferwagen, der einen längeren Bremsweg habe (pag. 125 Z. 201 ff.). Die Schilderung des Straf- und Zivilklägers könne nicht zutreffen, sonst hätte das Velo den Lieferwagen ja irgendwie streifen müssen und das hätte Streifen oder Kratzer hinterlassen (pag. 126 Z. 261 ff.). An der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, nach dem Schlag habe er den Radfahrer komplett überholt. Als die Strasse wieder enger geworden sei, habe er angehalten, da er nicht gewusst habe, ob es einen Schaden am Lieferwagen gegeben habe. Als er bei der Kurve unter der Brücke angehalten habe, sei der Radfahrer bereits am Boden gewesen, dies etwa 2-3 m hinter dem Kombi. Er habe mit dem Velo nicht sein Fahrzeug berührt, sonst hätte man Spuren 25 gesehen. Nach dem Schlag habe er etwa nach 10-20 m angefangen zu bremsen. Er habe dort nicht sofort anhalten können, da er sonst auf der Sicherheitslinie ge- standen wäre. Auf Frage, ob er gesehen habe, wie der Radfahrer zu Boden gefal- len sei, meinte er, er habe einfach im Rückspiegel gesehen, wie er am Boden ge- legen sei (pag. 199 Z. 21 ff.). Der Radfahrer sei hinter ihm gewesen, als er zu bremsen begonnen habe. Es sei schwierig zu sagen, wie viel hinter ihm. Auf Frage, ob er generell beim Bremsen in den Seitenspiegel schaue, meinte er, je nach Si- tuation. Nicht bei jedem Bremsmanöver schaue er in den Seitenspiegel (pag. 200 Z. 7 ff.). Auffallend ist an diesen Aussagen, wie der Beschuldigte zunächst vor Ort selber angab, er habe umgehend nach dem Schlag gebremst. Bei der nächsten Einver- nahme will er den Radfahrer zuerst noch fertig überholt haben, bevor er gebremst habe, und bezeichnet seine erste Angabe als so nicht zutreffend, dies notabene mit der Begründung, weil der Radfahrer sonst an seinen Lieferwagen gekommen wäre. In der dritten Befragung blieb er sodann dabei, den Straf- und Zivilkläger zuerst komplett überholt zu haben, und ergänzte, er habe erst zehn bis zwanzig Meter nach dem Schlag zu bremsen begonnen. Gegenüber der Erstaussage erscheinen diese Angaben jedoch zielgerichtet, beschönigend und dienen damit zu seiner ei- genen Entlastung, indem der Zusammenhang zwischen Bremsmanöver und Sturz weggeredet werden soll. Auffallend ist ausserdem der ständige Hinweis darauf, dass das Velo den Lieferwagen nicht berührt habe und keine Bremsspuren vor- handen gewesen seien, wobei letzteres ein abruptes Abbremsen nicht aussch- liesst. Widersprüchlich sind die Angaben zum Sturz des Straf- und Zivilklägers. So will der Beschuldigte in seiner Erstaussage nach dem Stillstand in den Rückspiegel ge- schaut und den Radfahrer bereits am Boden gesehen haben, den Sturz selber je- doch nicht. Bei der zweiten Befragung gab er an, er habe in den Rückspiegel ge- schaut und schon gesehen, wie der Radfahrer über sein Velo gefallen sei. Er er- gänzte nunmehr, er habe bereits beim Bremsen sichergestellt, dass der Radfahrer hinter ihm gewesen sei, denn er habe ihn ja im Seitenspiegel gesehen, als er ge- bremst habe. Später gab er dann wieder an, er habe ihn erst am Boden gesehen. In der zweiten Befragung mutmasste der Beschuldigte zudem, der Radfahrer habe seine Hände wohl nicht am Lenker gehabt und sei deswegen gestürzt. Davon hatte er bei der Polizei allerdings noch nichts gesagt. Die Aussage, der Velofahrer müsse halt mit seinem Abbremsen rechnen, wenn er gegen den Wagen schlage, lässt im Übrigen tief blicken. Vage antwortete der Beschuldigte im Übrigen auf die Frage, wie weit der Radfahrer weg gewesen sei, als er gebremst habe, nämlich mit "weit genug". Wenn er tatsächlich die Position des Radfahrers im Rückspiegel sicherge- stellt hätte, hätten hierzu konkretere Aussagen erwartet werden dürfen. Später er- klärte er, dies sei schwierig zu sagen, aber dazu passt dann die Aussage, es sei weit genug gewesen, wiederum nicht. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er erst 20-30 m nach dem Überhohl- manöver abgebremst habe, um den Straf- und Zivilkläger zur Rede zu stellen und zu überprüfen, ob an seinem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Allerdings er- scheint es wenig plausibel, dass man sich zuerst noch vergewissert, wo man am 26 besten anhält resp. bestimmt nicht auf einer Sicherheitslinie, wenn man jemanden zur Rede stellen will, zumal es sich dabei in einer Situation wie der vorliegenden eher um Sofortreaktion handelt. Mit Blick darauf, dass sich der Beschuldigte über die Fahrweise des Straf- und Zivilklägers enervierte und offenbar häufiger ein auf- brausendes Verhalten zeigt (vgl. dazu nachstehend), spricht die Absicht, diesen zur Rede zu stellen, vielmehr dafür, dass der Beschuldigte nicht erst nach 20-30 m nach dem Überholen abbremste, sondern dem Straf- und Zivilkläger durch ein brüskes Bremsen den Weg abschnitt, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. 13.4.3 Zu den Aussagen des Zeugen H.________ Bei der Polizei vor Ort gab der Zeuge H.________ am 30. April 2018 an, als der Fahrradfahrer zu nahe gewesen sei, sei er zu Boden gefallen. Der Lieferwagen vor ihm und er selber hätten angehalten (pag. 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2019 er- läuterte der Zeuge H.________, es habe so ein Zusammenkommen zwischen den beiden gegeben. Dann habe der Beschuldigte sofort angehalten. Es sei eine schnelle Sache gewesen. Von der Berührung bis zum Stillstand sei praktisch keine Zeit gewesen (pag. 141 Z. 56 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug nach dem Überholmanöver nach rechts gezogen habe, erklärte der Zeuge, es sei einfach eng geworden, aber das habe er so nicht gesehen (pag. 142 Z. 123 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug gebremst habe, bevor der Radfahrer stürzte oder einfach unmittelbar danach, gab er an, die beiden hätten sich einfach berührt und danach sei er, der Beschuldigte, unmittelbar auf die Bremse (pag. 143 Z. 132 ff.). Festzustellen ist, dass aus den Aussagen des Zeugen H.________ nicht absch- liessend klar wird, was aus seiner Sicht die Ursache des Sturzes war. Indessen führte er im Rahmen seiner zweiten Befragung mehrfach betreffend den Zeitpunkt der Bremsung aus, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Zusammenkom- men mit dem Velofahrer gebremst und es sich um eine schnelle Sache gehandelt habe. Bis zum Stillstand sei praktisch keine Zeit gewesen. Ebenfalls äusserte er klar, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug nach rechts gezogen hätte. Auch diesbezüglich stellt die Kammer fest, dass sich den Aussagen des Zeugen H.________ in Anbetracht seiner Beziehung – Arbeitgeber- /Arbeitnehmerverhältnis – zum Beschuldigten entnehmen lässt, dass er diesen un- ter Einhaltung seiner Wahrheitspflicht nicht zu stark zu belasten versuchte. Deshalb verwendete er situationsfremde Begriffe wie sie seien «zusammenkommen» oder es sei eine «schnelle Sache» gewesen. 13.4.4 Zu den Aussagen des Zeugen G.________ Der Zeuge G.________ berichtete am 30. April 2018 gegenüber der Polizei, der Radfahrer habe versucht, mit der Hand den Lieferwagen zu berühren. Plötzlich ha- be der Fahrer des Lieferwagens eine Vollbremsung gemacht. Der Fahrradfahrer habe sich zu diesem Zeitpunkt hinter dem Lieferwagen befunden. Kurz nach dem letzten Brückenpfeiler, Seite I.________, sei der Lieferwagen zum Stillstand ge- kommen. Der Fahrradfahrer habe ebenfalls versucht zu bremsen, den Lieferwagen 27 berührt und sei wegen des Bordsteins des Trottoirs vor dem Zeugen zu Fall ge- kommen. Es sei sofort zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Lie- ferwagenfahrer und dem Fahrradfahrer gekommen. Der Lieferwagenfahrer habe zum Fahrradfahrer gesagt: "Ig cha dir o grad hie eis houe" und bereits die rechte Hand zur Faust geballt gehabt. Ausserdem habe er, als er mit dem Lieferwagen habe wegfahren wollen, zum Zeugen gesagt: "Fahr ab du hesch nüüt gseh und nüt drmit z tue" (pag. 15). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am 19. September 2019 aus – nachdem er wie erwähnt seine Aussagen bei der Polizei nochmals durchgelesen hatte – er sei auf die Situation aufmerksam geworden, weil der Lieferwagen voll gebremst habe. Beim Verlesen fiel ihm wieder ein, dass der Velofahrer seine linke Hand Richtung Lieferwagen gestreckt habe, als dieser gebremst habe. Dann habe er sofort wieder zum Lenker gegriffen, um zu bremsen. Es sei schwierig zu sagen, ob der Lieferwa- gen in eine Richtung ausgeschert oder gerade gestanden sei, als er die Vollbrem- sung gemacht hatte. Er könne nicht sagen, dass er das Fahrzeug gegen das Trot- toir gezogen habe, aber sicher nicht auf die Gegenfahrbahn. Er könne aufgrund seiner Position auch nicht sagen, ob der Lieferwagen das Velo schon überholt ge- habt habe und das Velo dann aufgefahren sei oder ob der Lieferwagen das Velo vielleicht noch nicht ganz überholt gehabt hatte. Er könne sich nicht vorstellen, dass man mit dem Velo an dieser Stelle rechts neben einem Fahrzeug fahren wür- de, weil das Trottoir so hoch sei. Das Trottoir sei schlussendlich auch der Grund gewesen, weshalb der Radfahrer gestürzt sei. Es gebe nur zwei Möglichkeiten, entweder wäre er auf das stehende Auto aufgefahren oder er hätte versucht rechts vorbeizufahren. Hierfür wäre es aber sehr eng gewesen. Ansonsten hätte er noch versuchen können aufs Trottoir hoch zu hüpfen, aber dieses sei dort sehr hoch und vermutlich wäre ihm noch ein Brückenpfeiler in den Weg gekommen. Beim Verle- sen betonte der Zeuge, dass seine Aussagen so zu verstehen seien, dass sich der Radfahrer zwischen dem Lieferwagen und dem Trottoir – im hinteren Drittel des Lieferwagens – befunden habe, als er gestürzt sei (pag. 149). Es sei so schmal gewesen, dass der Velofahrer irgendwann mit der linken Seite des Lenkers an der Karosserie angestossen sei und keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, als nach rechts aufs Trottoir zu stürzen. Das habe er gemeint, als er gesagt habe, der Randstein habe den Radfahrer zum Sturz gebracht. Er sei vom Lieferwagen abge- drängt worden. Ob es Kratzer gehabt habe, habe er nicht überprüft. Es könne ja auch sein, dass der Radfahrer mit dem linken Oberarm oder der Schulter das Fahrzeug berührt habe, was keine Spuren verursache. Der Radfahrer habe die lin- ke Hand ausgestreckt, bevor er mit dem Bremsen begonnen habe. Zu diesem Zeit- punkt sei er noch hinter dem Lieferwagen gewesen (pag. 150 Z. 92 ff.). Bei der Auseinandersetzung nach dem Sturz habe der Fahrer des Lieferwagens ausgeru- fen und dem Velofahrer gesagt, er wolle ihm eine hauen (pag. 150 Z. 120 f.). Nachdem der Beschuldigte versucht habe wegzufahren sei er nochmals ausgestie- gen und auf den Zeugen zu gekommen. Er habe Angst gehabt. Der Fahrer habe ihn gefragt, was er hier mache, und er habe geantwortet, er habe gerade gesehen, was hier passiert sei, worauf der Fahrer gesagt habe: "Du häsch gar nüt gseh, hou ab hie". 28 Der Zeuge G.________ war wie bereits erläutert am Geschehen unbeteiligt und hat es – anders als vom Beschuldigten behauptet – aus nächster Nähe verfolgt. So schilderte er eindrücklich, wie der Radfahrer direkt vor ihm auf das Trottoir stürzte. Bereits bei der Unfallaufnahme sprach er zudem von einer Vollbremsung des Lie- ferwagens und bestätige diese Angaben in seiner zweiten Einvernahme. Beson- ders realitätsnah und glaubhaft wirken seine Angaben dazu, wie der Radfahrer vom Lieferwagen abgedrängt wurde und der Radfahrer dadurch in eine beengte und ausweglose Situation geriet, die schliesslich trotz Bremsung zum Sturz führte. Von einer eigentlichen Lenkbewegung des Lieferwagens nach rechts sprach der Zeuge zwar nicht resp. er konnte sich diesbezüglich nicht genau erinnern, aber die Schil- derung des immer schmaler werdenden Platzes für den Velofahrer erweist sich, auch wenn man sich die kommende Linkskurve sowie den Überholvorgang mit so- fortigem Bremsmanöver vor Augen hält, ohne weiteres als nachvollziehbar. Dem lässt sich sodann entnehmen, dass der Zeuge G.________ nicht versuchte, den Beschuldigten übermässig zu belasten, zumal er als am Geschehen Unbeteiligter keinen Anlass hierfür gehabt hätte. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend das beschriebene aufbrausende Verhalten des Beschuldigten, wonach der Be- schuldigte sich dem Straf- und Zivilkläger nach dessen Sturz angenähert und ihm gesagt habe, dass er ihm auch gleich hier «eins hauen» könne, und währenddes- sen seine Hand zur Faust ballte. Gegenüber dem Zeugen G.________ habe er ag- gressiv ausgeführt, dass er abfahren solle, da er nichts gesehen und damit nichts zu tun habe. Ginge man gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass dieser sich verkehrsregelkonform verhalten hätte, erscheint die nachfolgende Reaktion gegenüber dem Zeugen G.________ als lebensfremd bzw. es wäre zu erwarten gewesen, dass er dessen Hilfe dankbar annehmen würde anstatt diesen zu beschimpfen. Demgegenüber lässt seine aufbrausende Reaktion eher darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte seines inkorrekten Verhaltens bewusst war. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Zeuge G.________ auf den Vorfall erst durch die Bremsung aufmerksam geworden ist und anschliessend den Sturz des Velofahrers hat beobachten können. Ein gewöhnliches Abbremsen hätte bei einem Passanten vermutlich keine derartige Aufmerksamkeit geweckt. Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen G.________ sowohl detailreich als auch nachvollziehbar ausgefallen und erscheinen damit glaubhaft. 13.4.5 Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits ausgeführt schilderte der Straf- und Zivilkläger konstant und glaubhaft, wie der Beschuldigte nach dem vermeintlichen Schlag oder dem Handzeichen ab- rupt abgebremst habe. Es wurde bereits weiter oben erwähnt, dass auch im Zu- sammenhang mit dem Bremsmanöver nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Schlag oder eine Berührung stattgefunden hat. Der Beschuldigte jedenfalls hat diesbezüglich glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund dessen, was er gesehen hat- te, von einem Schlag ausging und deswegen bremste. Beide Zeugen berichteten übereinstimmend mit dem Straf- und Zivilkläger von einem sofortigen Bremsmanö- ver, der Zeuge G.________ von einer Vollbremsung und der Zeuge H.________ sprach von "unmittelbar", wobei er betonte, wie schnell das Fahrzeug zum Still- stand kam, was ebenfalls für ein heftiges Bremsmanöver spricht. Wie bereits er- 29 wähnt sprechen die fehlenden Bremsspuren nicht gegen ein sofortiges und ziem- lich heftiges Bremsmanöver. Den Begriff Vollbremsung mag im Übrigen jeder Be- obachter etwas anders benutzen, was aber wie erläutert der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G.________ nicht abträglich ist. Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte in seiner Erstaussage selbst davon gesprochen hat, "umgehend" abge- bremst zu haben. Seine späteren Erläuterungen wurden obenstehend analysiert und als wenig glaubhaft erachtet, dies umso mehr mit Blick auf die übereinstim- menden Aussagen der übrigen vor Ort Anwesenden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 387) lässt sich aus Art. 51 Abs. 1 SVG diesbezüglich nichts zu- gunsten des Beschuldigten ableiten, da auch das «sofortige» Anhalten bei einem Unfall kein brüskes Abbremsen der Unfallteilnehmer erfordert. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, angesichts der örtlichen Verhältnisse mit dem erst auf Höhe der Abbiegespur begonnenen Überholmanöver und der soweit ersichtlich von allen Betroffenen übereinstimmend beschriebenen Endposition beim Pfeiler unter dem Viadukt (vgl. Foto pag. 88) müsse von einem unmittelbar nach dem Kontakt resp. Handzeichen begonnenen starken Abbremsen ausgegangen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 233). Wie der Beschuldigte danach noch zehn bis zwanzig Meter weitergefahren sein und erst dann "normal" gebremst haben will, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass sich ein brüskes Bremsen auch mit dem übrigen, doch als aufbrausend zu bezeichnenden Verhalten des Beschuldigten gut in Einklang bringen lässt. Gemäss eigenen Angaben war er bereits vor dem Überholmanöver vom Radfahrer genervt. Sodann vermeinte er ei- nen Schlag gegen das Fahrzeug gesehen zu haben und bremste, um den Radfah- rer zu Rede zu stellen. Dass er dabei zuerst noch dessen genaue Position im Rückspiegel überprüft haben will erscheint als Schutzbehauptung. Vielmehr ent- stieg er dem Fahrzeug nach der Bremsung und ging sogleich verbal auf den – so- eben vom Velo gestürzten – Straf- und Zivilkläger los. Auch der Zeuge, der ihn am Wegfahren hinderte, fühlte sich durch das Verhalten des Beschuldigten, der schliesslich von seinem Kollegen beruhigt wurde, bedroht. Anders als die Vorinstanz vermag die Kammer hingegen den Schilderungen des Zeugen G.________ nicht zu entnehmen, dass dieser beim Bremsen ein Lenken des Lieferwagens nach rechts beobachtet hätte (S. 12 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 233 f.). Wie bereits dargelegt schilderte er – wie der Straf- und Zivilkläger – jedoch eindrücklich und glaubhaft ein Abdrängen gegen den Bordstein, die engen Platzverhältnisse zwischen Lieferwagen und Trottoir sowie dass der Radfahrer schlussendlich keine Ausweichmöglichkeit mehr hatte. Dem- nach ändert es auch nichts an der Beurteilung, wenn der Zeuge H.________ aus- sagt, der Beschuldigte habe das Fahrzeug nicht nach rechts "gezogen", wobei es sich um eine heftige Lenkbewegung handeln würde. Wenn man sich vor Augen hält, dass die Strasse an der fraglichen Stelle eine Linkskurve beschreibt und der Beschuldigte nach dem Überholmanöver relativ heftig bremste, hat es aus Sicht der Kammer den gleichen Effekt, wenn er zwar nicht eigentlich nach rechts lenkt, aber bremst und geradeaus in Richtung Trottoir fährt, um dort anzuhalten (vgl. Foto pag. 88). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass dem Beschuldig- ten die Strecke und damit die Verhältnisse vor Ort sowie der Verlauf der Strasse bestens bekannt sind, zumal er diesen Weg gemäss eigenen Angaben jeden Mor- 30 gen zurücklegt (pag. 121 Z. 81 ff.). Ungeachtet dessen leitete er an der fraglichen Stelle, während sich der Radfahrer noch neben oder auch ganz knapp hinter ihm befand, ein brüskes Bremsmanöver ein, was – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (pag. 388) – zum Abdrängen des Radfahrers und trotz dessen eigenen Bremsmanövers zum Sturz und den damit verbundenen Verletzungen führte. Die Auffassung der Verteidigung, dass der Sturz des Privatklägers auf dessen eigene gefährliche Fahrweise zurückzuführen gewesen sei, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptung zu werten (S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 233). 13.4.6 Beweisergebnis Bremsmanöver In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Seitenspiegel das Handzeichen resp. evtl. eine Berührung des Lieferwagens sah und unmittelbar danach, um den Velofahrer zur Rede zu stellen, direkt neben seinem Fahrzeug und im Wissen um die örtlichen Verhältnisse heftig abbremste. Dabei näherte er sich während des Bremsmanövers dergestalt dem rechten Randstein an, dass für den Radfahrer kein Durchkommen mehr war. Dieser bremste ebenfalls so schnell wie möglich, stürzte aber in der Fol- ge trotzdem über das Velo auf das Trottoir, vermutlich, weil er mit dem Rad an den hohen Randstein stiess (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234). Bei diesem Sturz zog er sich die unbestrittenermassen vorhandenen und dokumen- tierten Verletzungen zu. 13.5 Zum Verlassen der Unfallstelle Wie bereits ausgeführt ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Unfallstelle wegfahren wollte. Es wird nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich der Beschuldigte damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat. IV. Rechtliche Würdigung 14. Vorbemerkung Wie bereits ausgeführt ist der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Versuch) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleiben die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung. 15. Einfache Körperverletzung 15.1 Theoretische Grundlagen Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu werten sind (wie etwa lebensgefährliche Verletzungen, Ver- 31 stümmelung des Körpers, Verstümmelung/Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, bleibende Arbeitsunfähigkeit/Gebrechlichkeit /Geisteskrank- heit, arge/bleibende Entstellung des Gesichts), aber auch nicht mehr blosse Tät- lichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB darstellen. Es ist somit eine nicht mehr bloss harmlo- se Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbe- findens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirn- erschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-ROTH/ BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 3 ff.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 2 StGB liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58; BGE 133 IV 9). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab („na wenn schon“, vgl. SCHLEIMINGER, "… denn sie wissen, was sie tun", AJP 1/2007 S. 40 ff.). Wer einen Erfolg derart in Kauf nimmt, „will“ ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg billigt; vielmehr genügt, wenn ihm die Verwirklichung seines Ziels wichtiger ist und er sich deshalb notfalls auch mit einem an sich unerwünschten Erfolg abfindet (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c). Nicht selten müssen vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (vgl. BSK StGB I-ROTH/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 122 N 25). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Rich- ter bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt wer- den kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen wer- den kann, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter be- kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, umso näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Es darf aber nicht alleine aus der Tatsache, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung bewusst war und dennoch handelte, der Schluss gezogen werden, er habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, denn dieses Wissen um das Ri- 32 siko wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c). 15.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist dem Bericht von J.________ vom 17. Januar 2019 (pag. 57 ff.) zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger am 7. Mai 2019 in seine Sprechstunde gekommen sei und über Probleme mit der Halswirbelsäule (Schmer- zen beim Kopfdrehen nach rechts) sowie über schmerzempfindliche Hände geklagt habe. Gemäss Untersuchung habe er beim Sturz Prellungen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, der Halswirbelsäule und der Hände, insbesondere der rechten Handwurzel erlitten. Er habe in der Folge physiotherapeutische Behand- lung benötigt und sei im Bereich der rechten Hand auch zwei Monate später noch nicht schmerzfrei gewesen. Zu unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen sei es nicht gekommen und bleibende Schäden seien nicht zu erwarten. Eine Hospitalisie- rung sei nicht erfolgt und eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Diese Befunde sind wie bereits erläutert nicht umstritten und lassen sich im Übri- gen, soweit dokumentiert, mit den Verletzungen, wie sie auf den unmittelbar nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen zu sehen sind (pag. 83 ff.), ohne weiteres vereinbaren. Wie sich den Angaben des Straf- und Zivilklägers anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (pag. 198 Z. 13 ff.) entnehmen lässt, dauerten die Beschwerden – wie von J.________ erwartet – ein paar Monate an, sind jedoch folgenlos verheilt; zumindest wurde nichts Anderes behauptet oder belegt. Mit den erstellten Verletzungen sind die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung (vgl. Art. 122 StGB) offensichtlich nicht erfüllt. Es handelte sich jedoch auch nicht mehr um bloss harmlose Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, zumal die Schmerzen, wie ausgeführt, einige, jedoch zumindest zwei Monate andauerten und eine physiotherapeutische Behandlung erforderten. Es war also eine gewisse Be- handlung und Heilungszeit für die Schürfungen und Prellungen nötig und von blos- sen Kratzern kann daher nicht mehr die Rede sein. Damit ist der objektive Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass der Radfahrer mit einer relativ hohen Geschwindigkeit unterwegs war und sich in einer knappen Armlänge seitlich neben seinem Lieferwagen oder höchstens ganz wenig dahinter befand. Ausserdem hatte er beobachtet, wie der Radfahrer kurz zu- vor die linke Hand vom Lenker genommen hatte, gemäss seiner Wahrnehmung, um gegen den Lieferwagen zu schlagen. Er kannte die Verhältnisse vor Ort, wusste mithin, dass sich die Strasse sogleich verengen und eine Linkskurve beschreiben würde. Ungeachtet dessen trat er so heftig auf die Bremse, dass dem Radfahrer keine Chance verblieb, rechtzeitig auf dieses Manöver zu reagieren, was umso mehr gilt, als dieses offensichtlich zudem zur weiteren Verschärfung der bereits engen Platzverhältnisse zwischen Fahrzeug und Trottoir führen musste. Damit musste ihm der Sturz des Radfahrers als praktisch unausweichlich erscheinen. An- gesichts der beschriebenen Verhältnisse und Umstände muss schliesslich aus dem Verhalten des Beschuldigten auch der Schluss gezogen werden, dass er den Sturz und damit die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers zwar nicht direkt beabsich- 33 tigte, aber eben doch in Kauf nahm resp. sich damit abfand, um diesen wegen des- sen angeblichen Fehlverhaltens sofort zur Rede zu stellen. Dabei hat er wegen ei- ner Banalität überreagiert, weil er bereits genervt war, und es war ihm egal, ob dem Radfahrer etwas zustösst. Damit ist nach Ansicht der Kammer auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Nachdem – wie die Vorinstanz korrekt ausführte (S. 14 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 235) – weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlies- sungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach dem Gesagten der einfa- chen Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig zu spre- chen. 16. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Versuch) 16.1 Theoretische Ausführungen Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme un- terziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Un- terlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls un- terlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die An- ordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl. 2014, Art. 91a N 169 ff.). Gemäss Bun- desgericht ist der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG durch Unterlas- sung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt, wenn (1) der Fahr- zeugführer gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Mel- depflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichti- gung der Polizei möglich war und (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe ange- ordnet hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.). Vorausgesetzt ist daher zunächst (1), dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a SVG, sondern aus anderen Normen des Strassenverkehrs- rechts. Dabei wird verlangt, dass die gesetzliche Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (2). Gemäss Bundesgericht ist dieser Zweckzusammenhang namentlich bei Art. 51 Abs. 3 SVG gegeben. Der Täter muss keine besonderen Vorkehrungen treffen, um einer Untersuchungsmassnahme zu entgehen. Das blosse Unterlassen 34 der Meldung genügt. Der Begriff des Unfalls richtet sich zudem nach der Recht- sprechung zu Art. 51 und 92 SVG, wonach ein Unfall jedes Ereignis ist, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (BSK SVG- RIEDO, a.a.O., Art. 91a N 76). Weiter wird verlangt, dass die Benachrichtigung der Polizei möglich war (3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schliesslich muss die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sein (4) (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 91a N 173 ff.). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer solchen Untersuchungsmassnahme nach der älteren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. etwa BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), stellte das Bundesgericht erstmals in BGE 142 IV 324 fest, dass der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeug- lenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 SKV, wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann, begründet (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt. Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das strafbare Versuchsstadium ist erreicht, sobald sich der Täter nach einem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 91a N 254 ff.). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt bereits Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt vor, «wenn der Fahrzeuglenker die die 35 Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). 16.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass es zu einem Unfall gekommen ist, bei dem sich der Straf- und Zivilkläger verletzt hat. Der Beschuldigte hat die Polizei nicht verständigt, obwohl er zur sofortigen Meldung verpflichtet und ihm diese Meldung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres hat der Beschuldigte inzwischen anerkannt, zumal er den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht angefochten hat. Die Meldepflicht dient der Abklärung des Unfalls und damit auch der Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers. Bereits aufgrund des Un- falls an sich musste zudem mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden. Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Davon, dass der Sturz des Radfahrers zwei- felsfrei auf einen vom Beschuldigten unabhängigen Umstand zurückgeführt werden könnte, kann gestützt auf das Beweisergebnis im Übrigen nicht die Rede sein. Der Radfahrer kam unmittelbar, nachdem der Beschuldigte diesen in geringem Abstand überholt und trotz der gegebenen Streckenverhältnisse ein brüskes Bremsmanöver durchgeführt hatte, zu Fall. Selbst wenn, wie vom Beschuldigten behauptet, der Sturz des Straf- und Zivilklägers primär auf dessen eigenes (Fehl-)Verhalten zurückzuführen gewesen wäre, wäre der Unfall aufgrund des unmittelbar vorange- gangenen Überholmanövers und des vom Beschuldigten behaupteten Schlages des Radfahrers gegen den Lieferwagen nicht auf einen vom Beschuldigten völlig unabhängigen Umstand zurückzuführen und daher mit einer Alkoholprobe zu rech- nen gewesen. Der Beschuldigte wollte jedoch die Unfallstelle verlassen und wurde nur dadurch daran gehindert, dass der Zeuge G.________ sich vor seinen Liefer- wagen stellte. Mit dem Verlassen der Unfallstelle hätte er sich einer Kontrolle ent- zogen. In der Folge kam die Polizei vor Ort und verzichtete auf eine Atemalkohol- kontrolle (vgl. pag. 7), was jedoch nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht von Bedeutung ist, zumal der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er die Unfallstelle verlas- sen wollte, nicht wusste, dass die Polizei auf eine Atemalkoholkontrolle oder auf ei- ne weitere Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit verzichten würde. Sie hätte jedoch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, eine solche anzuordnen. Im Weiteren war dem Beschuldigten das Prozedere einer solchen polizeilichen Kon- trolle bereits bekannt, da er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bereits vor- bestraft ist. Der Beschuldigte hat sich gestützt auf das voranstehend Ausgeführte demnach der versuchten Tatbegehung strafbar gemacht. Nachdem weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldig- te nach dem Gesagten der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. 36 17. Einfache Verkehrsregelverletzung 17.1 Theoretische Ausführungen Diesbezüglich verweist die Kammer auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237): Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand kann sowohl vorsätzlich als auch fahr- lässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 35 Abs. 2 SVG gestattet das Überholen nur, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der nötige Raum betrifft einerseits die Breite und andererseits die Länge der Überholstrecke. Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen Umständen – wie den Strassen- oder Sichtverhältnissen – wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Ver- halten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zu- sammenstosses oder Unfalles. Velofahrer sind in besonderem Masse gefährdet in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen, wenn sie mit zu knappem Ab- stand überholt werden (BGer 6B_ 576/2007 E. 4.2). Der Überholende hat daher den Sicherheitsab- stand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzuset- zen, ohne sich oder andere zu gefährden (BGer 6B_576/2007 E. 4.2). In der Lehre wird beim Überho- len von Zweiradfahrzeugen generell ein seitlicher Abstand von mehr als einem Meter verlangt (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, N 733). 17.2 Subsumtion Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einem geringen, deutlich unter 80 cm liegenden seitlichen Ab- stand überholt hat und dass dieser Abstand nicht aufgrund der Fahrweise des Rad- fahrers oder gar eines absichtlichen Hinlenkens desselben in Richtung Lieferwagen entstanden ist. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit diesem Überholmanöver, bei dem der Radfahrer den Lieferwagen des Beschuldig- ten habe resp. hätte berühren können, den nötigen Abstand angesichts der relativ hohen Geschwindigkeit sowie der bevorstehenden Strassenverengung nicht einge- halten. Die Behauptung, dass der ungenügende Abstand durch das (Fehl-) Verhal- ten des Straf- und Zivilklägers entstanden sei, insbesondere durch ein absichtliches Annähern an den Lieferwagen, um dagegen zu schlagen, wurde im Beweisverfah- ren widerlegt. Im Übrigen kann an dieser Stelle Folgendes bemerkt werden: Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Radfahrer eine unübliche Fahrweise (mitten auf der Fahrbahn, unüblich starke Hin- und Her-Bewegung resp. Slalom oder Zickzack) an den Tag gelegt hätte, so hätte der Beschuldige nach eigenen Angaben dies be- reits während 600-800 m, in denen er hinter ihm fuhr, beobachtet. Bei einem Über- holmanöver hätte er sodann diesem Fahrverhalten mit einem noch grösseren Ab- stand Rechnung tragen oder auf das Überholmanöver ganz verzichten müssen. Entsprechend wäre der Tatbestand auch bei dieser Sachverhaltsannahme erfüllt gewesen. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz korrekt fest und ist erstellt, dass der Be- schuldigte den Straf- und Zivilkläger gesehen hatte und trotzdem nur knapp seitlich an ihm vorbeifuhr – obwohl er ausgehend von diesem eine hin und her Bewegung 37 wahrnahm – um das Überholmanöver auf der ihm bekannten Strecke noch vor der Strassenverengung abschliessen zu können. Damit hat er vorsätzlich gehandelt und ist mangels Rechtsfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründen wegen ein- facher Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstan- des schuldig zu sprechen. 18. Konkurrenzen Zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 SVG besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl. 2014, Art. 92 N 33, 73 und 82). Auch zwi- schen Art. 91a und Art. 92 SVG besteht echte Konkurrenz (BSK SVG-RIEDO, a.a.O., Art. 91a N 266). Der Beschuldigte wird somit der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden seitlichen Abstandes), des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Personenschaden sowie der versuchten Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt. V. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 38 Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sankti- on (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 270 f. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedank- lich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Ta- 39 ten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 20. Strafrahmen, Strafart, schwerste Straftat und Zusatzstrafe Sowohl der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Personenschaden sehen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln sieht Art. 90 Abs. 1 SVG hingegen eine Busse als Sanktion vor. Die einfache Körperverletzung bildet vorliegend wegen der beim Straf- und Zivilklä- ger eingetretenen Folgen konkret die schwerste Straftat. Dementsprechend setzt die Kammer in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe hierfür fest. Anschliessend erhöht sie diese durch die Strafen für die weiteren begangenen Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die Kammer vor- liegend für die erwähnten Delikte einzig eine Geldstrafe ausfällen, dies, weil die Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine schwere Sanktion für den Beschuldigten zur Folge hätte. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil der Staatsanwalt- schaft Solothurn vom 22. September 2020 (Strafbefehl) ereigneten, mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde, bilden die vorliegend auszufällenden Strafen eine vollständige Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil. 21. Gesamtgeldstrafe 21.1 Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung Vorab verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.), zu denen nachfolgend noch einige Präzisierungen und Ergänzungen angebracht werden. Die Kammer verweist vorab zudem auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) in der Fassung vom 16. Juni 2017. Diese sehen für folgenden Sachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: Der Täter 40 verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Am- bulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit. 21.1.1 Objektive Tatschwere Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet die körperliche Integrität sowie die kör- perliche und geistige Gesundheit des Menschen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 4). Indem der Beschuldigte mit seinem Manöver den Straf- und Zivilkläger auf seinem Fahrrad zu Fall brachte, dieser stürzte und sich dabei die nachfolgend aufgezählten Verletzungen zuzog, verletzte er das vorgenannte Rechtsgut. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte Schürfungen bzw. Prellungen der rechten Schulter, des rechten Kniegelenkes, der Halswirbelsäule und der Hände erlitt. Schmerzen bereiteten nach einer Woche nur noch das Kopfdrehen nach rechts und die Hände. Der behandelnde Arzt verordnete ihm eine Physiotherapie. Nach zwei Monaten bestanden immer noch Schmerzen im Bereich der rechten Hand. Er war nie arbeitsunfähig, musste nicht stationär hospitalisiert werden und hatte keine heftigen Schmerzen, so dass er mit der Konsultation eine Woche zuwartete. Der Straf- und Zivilkläger wurde – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238) – durch diese Verletzungen weder in seiner Lebensführung noch in seiner Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Er fährt noch heute sein Rennrad regelmässig. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien sind die beim Straf- und Zivilkläger eingetretenen Folgen damit als weniger schwer zu bezeichnen. Betreffend das Ausmass der Verletzung und des Risikos einer schwereren Verletzung ist hingegen festzustellen, dass es dem Zufall zu verdanken ist, dass keine schweren Verletzungen beim Straf- und Zivilkläger eingetreten sind. Dies insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass dieser ebenso gut mit dem Lieferwagen hätte kollidieren oder sogar darunter hätte geraten können. Das vorliegend durch die Tatausführung sehr hohe Gefähr- dungspotential, eine viel schwerere Verletzung des Straf- und Zivilkläger zu bewir- ken, wiegt im Vergleich zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, deutlich schwerer. Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handels ist sodann massge- bend, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen bzw. seine kriminelle Energie. Hierbei stellt die Kammer fest, dass die Reaktion des Beschuldigten auf den angeblichen Schlag durch den Straf- und Zivilkläger ge- gen sein Fahrzeug eindeutig übertrieben ausgefallen ist. Tatsächlich war – wenn überhaupt – mit einer höchstens leichten Beschädigung zu rechnen. Es erscheint vor diesem Hintergrund sehr rücksichtslos, angesichts der Gegebenheiten der Strecke sofort abrupt zu bremsen, nur um den Radfahrer an Ort und Stelle zur Re- de zu stellen. Im Weiteren stellt die Kammer fest, dass die Tat nicht geplant war, sondern lediglich auf einer spontanen Reaktion des Beschuldigten basierte. Zumal sich der Straf- und Zivilkläger verkehrsregelkonform verhielt, kann diesem kein 41 Vorwurf gemacht werden, welcher das Verschulden des Beschuldigten herabset- zen würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden – in Anbetracht des weiten Strafrahmens – dennoch als leicht zu bezeichnen (S. 17 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 238). 21.1.2 Subjektive Tatschwere Beweggrund seines Bremsmanövers, welches anschliessend zum Sturz des Straf- und Zivilklägers von seinem Fahrrad führte, war, dass der Beschuldigte davon ausging, dieser habe gegen seinen Lieferwagen geschlagen, weshalb er ihn zur Rede stellen wollte. Der Beschuldigte wusste bzw. musste wissen, dass der seitli- che Abstand beim Überholen nicht genug gross war, worauf ihn der Straf- und Zi- vilkläger zurecht mit seiner Handbewegung aufmerksam machte. Die Verletzun- gen, welche sich der Straf- und Zivilkläger durch seinen Sturz in der Folge wegen des Bremsmanövers des Beschuldigten zuzog, strebte dieser zwar nicht direkt an, nahm diese aber in Kauf und hielt solche für möglich. Dass der Beschuldigte dem- nach nicht direktvorsätzlich handelte, ist im Rahmen des Kriteriums der Willensrich- tung verschuldensmindernd zu berücksichtigten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wäre ein rechtskonformes Verhalten, in- dem er sein Fahrzeug erst nach vollständigem Abschluss des Überholmanövers und zudem an geeigneter Stelle zum Stillstand gebracht hätte, dem Beschuldigten ohne weiteres zuzumuten gewesen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten unverändert als leicht zu bezeichnen. 21.1.3 Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 21.2 Asperation für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe von 35 Strafeinheiten mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 vor. Der Vor- instanz ist zuzustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung dieser Richtlinien so- wie der vorliegend versuchsweisen Deliktsbegehung eine Strafe von 25 Strafein- heiten bzw. Tagessätzen als angemessen erachtete (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239). In Anwendung der Asperationsprinzps gelangt die Kammer demnach zu einer as- perierten Strafe von 17 Tagessätzen, so dass die Strafe auf 107 Tagessätze zu erhöhen ist. 42 21.3 Asperation für das versuchte pflichtwidrige Verhalten bei Unfall Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, wenn diese, ausgehend von den VBRS- Richtlinien, in welchen eine Strafe von 25 Strafeinheiten empfohlen wird, sowie un- ter Berücksichtigung des Versuchs, eine Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. Tages- sätzen als dem Verschulden angemessen erachtete (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239). In Anwendung der Asperationsprinzps gelangt die Kammer demzufolge zu einer asperierten Strafe von 10 Tagessätzen, so dass die Strafe auf 117 Tagessätze zu erhöhen ist. 21.4 Täterkomponente Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse verweist die Kammer vorab auf den Leumundsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 28. April 2021, welcher anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingeholt wurde (pag. 316 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte, obwohl sich die El- tern früh getrennt hätten und eine Zeit lang kein Kontakt zu seinem Vater bestan- den habe, eine normale Kindheit erlebt habe und zusammen mit seiner jüngeren Schwester aufgewachsen sei. Er habe eine Lehre als Koch gemacht, habe sich aber später anderweitig beruflich entwickelt und arbeite aktuell als Mechaniker, nachdem er eine entsprechende Weiterbildung absolviert habe. Mit seiner ersten Frau, von der er geschieden sei, und seinem Kind aus erster Ehe habe er keinen Kontakt. Aktuell sei er mit wieder verheiratet und habe einen Sohn, der 2016 zur Welt gekommen sei, allerdings sei es, nicht zuletzt aufgrund von Differenzen be- treffend die Finanzen, zur Trennung gekommen und die Scheidung sei hängig. Ge- sundheitlich gehe es dem Beschuldigten sehr gut. Er verdiene aktuell netto ca. CHF 3'500.00. Gemäss Lohnabrechnung April 2021 (pag. 356) beträgt das monat- liche Nettoeinkommen des Beschuldigten bei der K.________ CHF 3'616.00. Seine Schulden belaufen sich auf insgesamt CHF 35'000.00. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind soweit unauffällig und des- halb weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Im Bereich der SVG-Widerhandlungen fallen dabei die zwei Vorstrafen wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontroll- schildern aus dem Jahr 2014 sowie eine Verurteilung wegen Fahrens in angetrun- kenem Zustand (Alkoholkonzentration 0.61 mg) aus dem Jahr 2017 auf. Im Übrigen kam es 2015 offenbar zu Vorfällen häuslicher Gewalt gegenüber seiner ersten Frau (versuchte Nötigung, Drohungen, Beschimpfung und Tätlichkeiten). Ausserdem verhielt er sich bei einer in diesem Zusammenhang stattgefundenen Kontaktnahme durch die Polizei aggressiv und unkooperativ und wurde tätlich, so dass er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten verurteilt wurde. Diese Vor- strafen wirken sich leicht straferhöhend auf. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu werten. So hat er zwar grundsätzlich kooperiert, jedoch weder ein Geständnis abgelegt oder noch Einsicht oder Reue gezeigt. Allerdings hat er während hängigen Verfahrens wie- derum delinquiert: Am 13. April 2020 und damit gerade einmal einen Monat vor der 43 erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinderte er zwei Polizisten durch Gewalt am Ausstellen von Ordnungsbussen betreffend Personenwagen, die ausserhalb der Parkfelder parkiert hatten, setzte sich anlässlich seiner Anhaltung zur Wehr und beschimpfte die Polizisten als Idioten, weswegen er mit Strafbefehl vom 22. Sep- tember 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie we- gen Beschimpfung verurteilt wurde, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Ein wei- teres Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde am 11. April 2021 einge- leitet, ist jedoch noch hängig und kann somit nicht berücksichtigt werden. Im Weite- ren liess der Beschuldigte den ersten Termin der Berufungsverhandlung verschie- ben, da er angeblich Covid-19-Symptome aufwies, und blieb in der Folge auch dem zweiten angesetzten Verhandlungstermin aus gleichem Grund – ohne diesen je- doch belegen zu können – fern. Damit ist er unentschuldigt nicht zum Termin er- schienen, was als negativ bewertet werden muss. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt vorliegend nicht vor. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Straferhöhung um 23 Tagessätze auf 130 Tagessätze. 21.5 Fazit Gesamtstrafe Die Gesamtgeldstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte beträgt 130 Strafeinhei- ten bzw. Tagessätze. 22. Zusatzstrafe Wie vorstehend unter Ziff. V. 20 erläutert ist die neue Strafe als Zusatzstrafe auszu- fällen. Die einfache Körperverletzung stellt vorliegend die schwerste Straftat dar. Die Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte von 130 Tagessätzen ist daher um die Grundstrafe (60 Tagessätze) angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich, diese mit 40 Strafeinheiten zu aspirieren, womit die Gesamtstrafe 170 Tagessätze beträgt. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (20 Tagessätze) ist schliesslich von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (130 Tagessätze) abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 110 Tagessätzen ergibt. 23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtli- 44 chen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere re- levante Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbio- graphie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Mau- rer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 42 N. 7 ff.). Vorliegend ist vorab auf die bereits erwähnten Vorstrafen des Beschuldigten hin- zuweisen. Im Bereich der Strassenverkehrsdelinquenz ist dabei insbesondere die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von Bedeutung. Dem Ad- ministrativmassnahmenregister (ADMAS) vom 17. Mai 2021 ist zudem zu entneh- men, dass der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren immerhin einmal verwarnt und ihm bereits drei Mal der Führerausweis entzogen wurde. Die teilbedingte Stra- fe vom 30. August 2017 und der Führerausweisentzug von drei Monaten im selben Jahr haben den Beschuldigten jedoch nicht davon abgehalten, gleich im folgenden Jahr im Strassenverkehr wiederum zu delinquieren. Der Beschuldigte zeigte zudem bereits früher eine gewisse Neigung zu aufbrausendem, bedrohlichen und gewalt- bereitem Verhalten, wie sich dem Strafbefehl vom 13. Januar 2016 (pag. 31 f.) ent- nehmen lässt. Auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vor- fall liess sich – wie bereits ausgeführt – ein entsprechendes Verhalten feststellen. Auch wenn die Körperverletzung an sich nicht aus einer körperlichen Attacke resul- tierte, sondern aus dem Bremsmanöver, liess sich der Beschuldigte von der aus seiner Sicht ungewöhnlichen Fahrweise des Velofahrers reizen und veranlasste ihn ein (vermeintlicher) Schlag auf die Seite seines Lieferwagens zu einem gefährli- chen Bremsmanöver, das den Sturz und die Verletzung des Straf- und Zivilklägers zur Folge hatte. Schliesslich näherte er sich diesem wie auch dem Zeugen G.________ noch in bedrohlicher Art und Weise. Beim Vorfall vom 13. April 2020 wurde der Beschuldigte wiederum tätlich, und zwar dieses Mal aus völlig nichtigem Anlass und gegenüber der Polizei. Zusammen mit dem Umstand, dass der Be- schuldigte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, ergibt sich daher nach An- sicht der Kammer, dass der Vollzug der Geldstrafe notwendig ist, um ihn von weite- rer Delinquenz abzuhalten. 24. Widerruf Zum Widerruf kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242 f.): Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu er- warten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte wei- tere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Art. 46 N 2). […] 45 Bei gleichzeitiger Prüfung des bedingten Vollzuges und des Widerrufs kann das Gericht zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wi- derrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.5.). Der Beschuldigte hat bereits vier Mal die Gelegenheit erhalten, sich zu bewähren und zu beweisen, dass er auch ohne Vollzug der Geldstrafen verstanden hat, dass er sein Verhalten ändern und sich an die Gesetze halten muss. Obwohl die beiden ersten Strafen widerrufen, er für die zweite Verurteilung verwarnt und die Probezeit verlängert wurden und er von der letzten Strafe 30 Tagessätze bezahlen musste, wurde er im April 2018 erneut (einschlägig) straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem verletzten Privatkläger sehr aggressiv verhalten hat, ihm sagte, er wolle ihm «eine Hauen» (pag. 150 Z. 120), bzw. so «geladen» war, dass dieser auf die andere Strassenseite flüchtete und sich der Zeuge G.________ veranlasst sah, sich zwischen die Beiden zu stellen (pag. 69 Z. 45 und pag. 73 Z. 189). Auch aufgrund dieses Verhaltens kann nicht nochmals auf den Widerruf der Strafe vom 13. Januar 2016 wegen Nötigung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verzichtet werden. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird aus den widerrufenen und neuen Geldstrafen in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Da die Strafe vom Januar 2016 ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe war, werden davon 4/5, also 72 Tagessätze asperiert. Bei der Strafe vom August 2017 werden 2/3, also 26 Tagessätze zur Erhöhung herangezogen. Da das gesetzliche Höchstmass nicht überschritten (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB) und auch die Strafart nicht auf Freiheits- strafe gewechselt werden darf, wird die Gesamtgeldstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen festgelegt (BGE 144 IV 217, E.3.3.3. und 3.6.). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Insbe- sondere der Umstand, dass am 30. August 2017 noch auf den Widerruf der Strafe gemäss Urteil vom 13. Januar 2016 verzichtet wurde, aber der bei dieser Gelegen- heit lediglich teilbedingt ausgesprochene Vollzug den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren und sein Verhalten zu überdenken, fällt da- bei stark ins Gewicht. Sogar unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung im vorliegenden Verfahren konnte er die Kontrolle nicht bewahren und atta- ckierte am 13. April 2020 Polizisten aus nichtigem Anlass. Im Übrigen erscheint die Bildung der Gesamtgeldstrafe durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der wi- derrufenen Strafen korrekt und dabei insbesondere auch die Tatsache, dass das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen nicht überschritten werden darf, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 25. Gesamtgeldstrafe unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen Zusammenfassend kommt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen ist, dies als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. September 2020. 46 26. Tagessatzhöhe Hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe sind auf die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten abzustellen. Dem Leumundsbericht vom 28. April 2021 ist zu entnehmen, dass dieser monatlich netto CHF 3'500.00 verdient (pag. 317). Im Weiteren ist nicht belegt, ob oder in welchem Umfang der Beschuldigte für seine Kinder Unterhaltsbeiträge leistet. Seine Mitwirkungspflichten hat er diesbezüglich verletzt, zumal er auch unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist und daher die geplante Befragung zur Person nicht stattfinden konnte. Gemäss Leumundsbe- richt werden keine Unterhaltsbeiträge entrichtet. Zur ersten Frau und zur Tochter L.________ besteht zudem kein Kontakt mehr und entsprechend muss auch davon ausgegangen werden, dass kein Unterhalt bezahlt wird, zumal der Beschuldigte nie konkrete Angaben dazu gemacht hat. Betreffend die zweite Ehe soll die Scheidung hängig sein, wobei die tatsächliche Bezahlung von Unterhalt an den Sohn M.________ oder die getrennt lebende Ehefrau weder behauptet noch belegt wur- de. Die Kammer erachtet in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse eine Tages- satzhöhe von CHF 60.00 als angemessen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Er- höhung des Tagessatzes, gegenüber dem Urteil der Vorinstanz, nicht vom Ver- schlechterungsverbot erfasst wird (Art. 391 Abs. 2 StPO). 27. Konkrete Geldstrafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend insgesamt CHF 10'800.00, zu verurteilen. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. September 2020. 28. Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu lauten wie folgt (S. 19 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 240): Die empfohlene Busse für unerlaubtes Überholen beträgt gemäss VBRS-Richtlinien CHF 300.00 (S. 21). Strafmindernd wird gewichtet, dass ein Überholen an dieser Stelle grundsätzlich erlaubt ge- wesen wäre und zweidrittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind, während denen sich der Beschuldig- te wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e StGB), weshalb auf eine Busse von CHF 100.00 erkannt wird. Die Kammer erachtet diese Sanktion als zu mild, weil der Abstand beim Überhol- manöver deutlich zu gering und angesichts der Geschwindigkeit des Radfahrers die Überholstrecke ziemlich knapp bemessen war. Da die Kammer das Urteil aber ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern kann, erübrigen sich wei- tere Ausführungen hierzu (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 1 Tag festgesetzt. VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hiess den Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Ersatz seiner Rei- seauslagen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 47 18. Mai 2020 im Umfang von CHF 120.00 (Zugticket retour, zweite Klasse, Halbtax) gut (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 243). Dieser Punkt wird nachstehend unter Ziff. 31 behandelt. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat sich der Geschädigte bis spätestens zum Ab- schluss des Vorverfahrens als Zivilkläger zu konstituieren. Vorliegend hat der Straf- und Zivilkläger die entsprechende Möglichkeit auf dem ihm von der Staatsanwalt- schaft übermittelten Formular nicht angekreuzt (vgl. pag. 50). Indessen ist nicht er- sichtlich, dass er in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden muss, und was die Konstituierung als Zivilkläger genau bedeutet. Entspre- chende Belehrungen fehlen auch im Protokoll der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft vom 26. März 2019, an der der Straf- und Zivilkläger im Übrigen als be- schuldigte Person (einfache Verkehrsregelverletzung) befragt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass eine umfassende Information gemäss Art. 305 Abs. 1 StPO unterblieben ist. Diesfalls hat das sich mit dem Fall befassende Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (BSK StPO-MUZZUCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 12a). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Straf- und Zivilkläger vom Vorsitzenden dazu befragt, ob er im Weiteren auch noch eine Zivilforderung geltend machen wolle, was er bejahte (pag. 198 Z. 21 ff.). Gestützt auf die voran- gehenden Ausführungen sind die Erklärungen des Straf- und Zivilklägers als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen. Der Straf- und Zivilkläger machte in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren zu- dem Schadenersatz (Schaden an Rennrad und Kleidern) im Umfang von CHF 700.00 geltend. Die Vorinstanz erwog jedoch, er habe diese Forderung weder genügend begründet noch belegt, weswegen diese auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Oberinstanzlich machte der Straf- und Zivilklä- ger mit Eingabe vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) ergänzende Angaben und reichte Belege nach. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers (vgl. Ziff. I. 1. hiervor) darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Ziff. I. 5. hiervor), so dass es dabei bleibt, dass der Straf- und Zivilkläger seine Forderung separat auf dem Zivilweg einzufordern haben wird. VII. Kosten und Entschädigungen 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Kostenspruch ist zu bestätigen. Eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt ist nicht angebracht, zumal dieser keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand generiert hat. 48 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten (inkl. die Kosten für die Widerrufsverfahren), be- stimmt auf CHF 3'500.00, vom Beschuldigten zu bezahlen. 30. Amtliche Entschädigung 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ hat die Vorinstanz die Entschädigung gegenüber der eingereichten Kostennote vom 16. Mai 2020 (pag. 206 f.) um 11 Stunden gekürzt und den angemessenen Aufwand auf 20 Stunden festgesetzt, weil der Fall eher einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweise. Diese Kürzung rügte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Berufungsverhand- lung und stellte den Antrag, dass darüber oberinstanzlich neu zu befinden sei. Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung gestützt auf die Begründung, dass der Fall ei- nen eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweise, nicht als unhaltbar, was von der Verteidigung im Übrigen auch nicht näher ausgeführt wurde, womit die erstinstanzliche Bestimmung des amtlichen Honorars zu bestätigen ist. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ reichte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren seine Kostennote vom 3. November 2021 ein (pag. 392 ff.) und machte einen Aufwand von 21 Stunden sowie eine Entschädi- gung von CHF 4'888.00 geltend. Auf die Geltendmachung des vollen Honorars wurde verzichtet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren nur 10-50% vom erstinstanzlichen Honorar. Der vorinstanzlich – gekürzte – Aufwand betrug 20 Stunden (S. 23 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 244), sodass oberinstanzlich grundsätzlich ein Auf- wand von maximal 10 Stunden geltend gemacht werden kann. Die Kammer erachtet gestützt auf diesen Grundsatz als auch gestützt auf die an- gezeigten Kürzungen seiner Kostennote eine Reduktion des Aufwandes für das oberinstanzliche Verfahren um 5 Stunden auf 16 Stunden als angemessen. Diese Kürzung gründet insbesondere darin, dass am 28. Mai 2021 infolge Verschiebung der Verhandlung keine Besprechung mit dem Klienten und keine Abschlussarbei- ten stattgefunden haben. Zudem erachtet die Kammer den am 25. Mai 2021 ver- buchten Aufwand für das Finalisieren der Anträge und des Plädoyers von 90 Minu- 49 ten als zu hoch bzw. kürzt diesen um eine halbe Stunde, zumal bereits am 21. Mai 2021 zwei Stunden dafür verbucht worden sind. Im Weiteren kürzt die Kammer die für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. November 2021 sowie die für Abschlussarbeiten am 5. November 2021 geltend gemachte Zeitdauer um je eine halbe Stunde. Die Kammer erachtet es dennoch als angemessen, Rechtsanwalt B.________ mehr als 50% des erstinstanzlichen Honorars für das oberinstanzliche Verfahren zuzusprechen, da dieser infolge Verschiebung der Berufungsverhand- lung sich zweimal auf die Verhandlung vorbereiten musste. Im Weiteren erachtet die Kammer eine Kürzung der Auslagen für Kopien als ange- zeigt. Rechtsanwalt B.________ machte im vorinstanzlichen Verfahren 468 Kopien geltend und oberinstanzlich sodann 594 Kopien. Die Kammer erachtet diese An- zahl von Kopien in Anbetracht der oberinstanzlich neu dazu gekommenen Akten, welche insgesamt (inkl. Couverts und Zustellbestätigungen) ungefähr 130 Seiten betragen, als nicht gerechtfertigt. Es werden demzufolge lediglich 100 Kopien ent- schädigt. 31. Entschädigung der Privatklägerschaft Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Von einem Obsiegen kann sicherlich dann gesprochen werden, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird. Soweit die Privat- klägerschaft hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt hat, sind die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Aufwendungen zu entschädigen, auch wenn die Zivilforde- rung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 10 f.). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten bei ei- ner nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft etwa Lohneinbussen für Akten- studium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die ei- gene Befragung (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 20). Die vom Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der Anreise für die erstin- stanzliche Hauptverhandlung geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 120.00 gelten nach dem Gesagten als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO und sind diesem bei Obsiegen zu ersetzen. Der Beschul- digte wurde vorliegend im Strafpunkt verurteilt. Die Aufwendung (Anreise zur Hauptverhandlung) hängt mit dem Strafpunkt zusammen. Der Straf- und Zivilkläger gilt demnach als obsiegend und der Beschuldigte hat ihm die Auslagen von CHF 120.00 zu ersetzen. 50 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 30. April 2018 in D.________. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 30. April 2018 in D.________ z.N. von C.________; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. April 2018 in D.________ durch Nichtwahren eines ausreichenden seitlichen Abstands beim Überholen; 3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, begangen am 30. April 2018 in D.________. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Janu- ar 2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird wi- derrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerru- fen (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 12 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Ziff. 1 StGB; 35 Abs. 2 und Abs. 3, 51 Abs. 2, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 SVG; 55 Abs. 1 VRV; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 StPO 51 sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. hiervor und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen gemäss Ziff. III. hiervor im Sinne einer Gesamts- trafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10’800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2020. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'129.20. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 (inkl. Kosten für das Widerrufsverfahren). 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 120.00 an C.________ für seine Aufwendungen im Verfahren. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 362.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’362.30 CHF 335.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’698.20 volles Honorar CHF 5’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 362.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’362.30 CHF 412.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’775.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’077.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘698.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘077.00 zwischen der 52 amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 31.40 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’340.90 CHF 257.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’598.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'598.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'598.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Solothurn (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 53 Bern, 5. November 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Juni 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: López i.V. Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54