Im Übrigen würde sich die geltend gemachte Entschädigung selbst dann, wenn ein Anspruch bestünde, zweifelsohne als zu hoch erweisen. Die Beschuldigten reichen denn auch keinerlei Belege dazu ein, um ihre Forderung zu rechtfertigen. VI. Verfügungen Das Urteil ist nach Rechtskraft den jeweiligen Schulleitungen und der Schulkommission mitzuteilen (Art. 33 Abs. 2 VSG). 19 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als I.