2. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Beschuldigten verlangen mit Eingabe vom 20. Juli 2020 eine Entschädigung von CHF 150'000.00. Mit Eingabe vom 3. September 2020 korrigieren sie diese und verlangen nunmehr eine Entschädigung im Umfang von CHF 300'000.00.