V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens in oberer Instanz haben die Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’600, für die Beschuldigten je ausmachend CHF 800.00, als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500.00, für die Beschuldigten je ausmachend CHF 750.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).