Für die Kammer sind vorliegend keine Gründe auszumachen, die eine Korrektur der Strafe von je CHF 800.00 gegen unten (nur eine solche ist möglich) bewirken würde. Richtigerweise ist die Vorinstanz, was das jüngste der drei Kinder (D.________) anbelangt, bei einem Versäumnis von über 500 Lektionen von einem schweren Fall ausgegangen, so dass mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Juli 2017) die auf je CHF 500.00 festgelegte Einsatzstrafe gerechtfertigt erscheint. Als angemessen erachtet die Kammer ebenfalls die Asperation von je CHF 150.00 für die Strafen hinsichtlich der beiden anderen Kinder (C.________ und E.________).