IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 390 ff., S 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigten darf die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von je CHF 800.00 zudem nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot). Für die Kammer sind vorliegend keine Gründe auszumachen, die eine Korrektur der Strafe von je CHF 800.00 gegen unten (nur eine solche ist möglich) bewirken würde.