Daraus resultiert, dass die Kinder nach wie vor am alten Ort, nämlich an der K.________ in L.________, Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt hatten und entsprechend auch dort zur Schule bzw. in den Kindergarten hätten gehen sollen. Indem die Beschuldigten ihre Kinder für die Zeit vom 23. April 2018 bis 15. Juni 2018 (C.________), vom 23. April 2018 bis 8. Juni 2018 (E.________) bzw. vom 30. November 2017 bis 8. Juni 2018 (D.________) nicht in die Schule geschickt haben, obwohl sie dazu als Eltern gesetzlich verpflichtet gewesen wären, haben sie sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz schuldig gemacht.