III. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 389 f., pag. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kinder der Beschuldigten haben im Ausland keinen neuen, zivilrechtlich relevanten Wohnsitz begründet, zumal sie im F.________ nie eingereist waren und in H.________ keine Absicht des dauernden Verbleibs hatten. Daraus resultiert, dass die Kinder nach wie vor am alten Ort, nämlich an der K.____