somit hier war. Indem die Beschuldigten, welche die elterliche Sorge für die Kinder C.________, E.________ und D.________ innehatten, diese für insgesamt 210, 205 bzw. 537 Lektionen nicht in die Schule resp. in den Kindergarten geschickt haben, sind sie ihrer elterlichen Verantwortlichkeit für den Schulbesuch der Kinder in diesem Umfang nicht nachgekommen.