17 haupt jemals dorthin ausreisten. Ohne in Willkür zu verfallen, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die eingereichten Kaufquittungen bzw. Tramtickets sowie das Schreiben des Obergerichts Bern keinen Aufenthalt zu belegen vermögen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erachtet es die Kammer ebenfalls als erstellt, dass die Kinder der Beschuldigten sich im angeklagten Zeitraum zumindest grösstenteils in L.________ aufgehalten und ihr schulrechtlicher Aufenthaltsort somit hier war.