_ gereist sind. Auch hinsichtlich des Aufenthaltes in H.________ erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz nicht als willkürlich, sondern nachvollziehbar und mit den aktenkundigen Beweisen übereinstimmend. Die Beschuldigten beabsichtigten offensichtlich zu keiner Zeit, in H.________ einen neuen Wohnsitz zu begründen, weshalb ein schulrechtlicher Aufenthalt für die Kinder dort ausser Betracht fällt. Der Aufenthalt war, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vorübergehend, sofern die Beschuldigten über-