9. Beweisergebnis Nach Überzeugung der Kammer wurden durch die Vorinstanz weder offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen noch erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen. Die Sachverhaltsfeststellung beruht zudem auch nicht auf Rechtsfehlern. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschuldigten ursprünglich nach G.________ auswandern wollten. Für den angeklagten Zeitraum ergibt sich gestützt auf die Akten und entsprechend zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht, dass die Kinder den Unterricht in G.________ besucht geschweige denn überhaupt in den F.________ gereist sind.