Die vorinstanzlichen Erwägungen finden allesamt Stütze in den Akten und basieren nicht zuletzt auch auf den von den Beschuldigten eingereichten Unterlagen. Rassistische Vorurteile sind für die Kammer weder offensichtlich noch zwischen den Zeilen erkennbar. Weitere Verletzungen von Rechten und Freiheiten, wie sie die Beschuldigten pauschal vorbringen (pag. 418 bzw. 449), sind ebenfalls nicht ersichtlich.