Dass der Umstand, wonach R.________ die Beschuldigte 1 und ihre Kinder gesehen haben will, im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils keine Rolle gespielt hat, wurde vorangehend bereits erläutert (vgl. E. 8.2). Dementsprechend können diesbezüglich auch keine rassistischen Vorurteile vorliegen. Für die Kammer ist jedoch auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nur den Vorbringen von P.________ Glauben geschenkt und gegenüber den Beschuldigten rassistische Vorurteile gehabt haben sollte. Die vorinstanzlichen Erwägungen finden allesamt Stütze in den Akten und basieren nicht zuletzt auch auf den von den Beschuldigten eingereichten Unterlagen.