Der Vorinstanz kann damit nicht ernsthaft vorgeworfen werden, sie habe sich mit Art. 7 VSG nicht auseinandergesetzt bzw. diesen nicht beachtet. Auf mehr als sechs Seiten hat sie umfassend dargelegt, warum der gewöhnliche und damit auch schulrechtliche Aufenthalt der Kinder der Beschuldigten nach wie vor in L.________ ist. Als offensichtlich unbegründet erweist sich sodann insbesondere die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das vorinstanzliche Urteil diskriminierend sei. Die Beschuldigten bringen vor, Gerichtspräsident T.________ hege rassistische Vorurteile ihnen gegenüber, zumal er der «Zeugenaussage» von R._____