16 Schriften hinterlegt habe. Der Aufenthalt des schulpflichtigen Kindes sei persönlich eigenständig und nicht an denjenigen der Eltern gebunden. Die Schulpflicht habe ein Kind an dem Ort zu erfüllen, wo sein Lebensmittelpunkt sei; dieser wiederum ergebe sich aus jenem Ort, an welchem sich das Kind unter der Woche ständig aufhalte. Der Vorinstanz kann damit nicht ernsthaft vorgeworfen werden, sie habe sich mit Art. 7 VSG nicht auseinandergesetzt bzw. diesen nicht beachtet.