Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat ausführlich die Grundlagen zur Bestimmung des schulrechtlichen Aufenthaltsortes dargelegt, um die darauffolgenden Erwägungen im Kontext verstehen zu können (pag. 376 ff.; S. 5 ff. des erstinstanzlichen Urteils). Mit Blick auf Art. 7 VSG hat sie im Wesentlichen festgehalten, dass es zur Bestimmung des Schulortes weder auf die zivilrechtliche Anmeldung noch auf den ausländer- bzw. asylrechtlichen Status ankomme. Nicht massgebend sei zudem, wo eine Person angemeldet sei und ihre