Wie das rechtliche Gehör gewährt wird, mithin ob mündlich oder schriftlich, ist nicht von Belang. Inwiefern die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen sein sollen, sich zu verteidigen, weil ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, ist daher nicht erkennbar. Die Beschuldigten machen weiter geltend, im vorinstanzlichen Urteil sei Art. 7 VSG nicht beachtet worden, wonach die Kinder die öffentliche Schule an ihrem Aufenthaltsort zu besuchen haben. Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend.