327 f.) geantwortet und somit vom Schreiben vom 28. Mai 2018 Kenntnis erhalten. Für die Kammer ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern den Beschuldigten das rechtliche Gehör nach Art. 32 Abs. 2 VSG nicht gewährt worden sein sollte. Mit der E-Mail vom 31. Mai 2018 nahm der Beschuldigte 2 offensichtlich auf das erhaltene Schreiben der Schulkommission vom 28. Mai 2018 Stellung und machte von der Möglichkeit des rechtlichen Gehörs Gebrauch (pag. 329 f.). Wie das rechtliche Gehör gewährt wird, mithin ob mündlich oder schriftlich, ist nicht von Belang.