Dieser sieht vor, dass die Schulkommission nach Anhören der Eltern zur Anzeige verpflichtet ist, wenn ein Kind schuldhaft nicht in die Volksschule geschickt wird. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, den Beschuldigten sei mit Schreiben vom 28. Mai 2018 das rechtliche Gehör vor der Anzeigeerstattung am 11. Juni 2018 gewährt worden (pag. 2 ff.; S. 5 des erstinstanzlichen Urteils). Auf dieses Schreiben habe der Beschuldigte 2 mit E-Mail vom 31. Mai 2018 (pag. 327 f.) geantwortet und somit vom Schreiben vom 28. Mai 2018 Kenntnis erhalten.