8.3 Zum Vorwurf von Rechtsfehlern Die Beschuldigten machen in ihren Eingaben vom 20. Juli bzw. 3. September 2020 ferner Rechtsfehler geltend. Zunächst bringen sie vor, sie seien von keinem Mitglied der Schulkommission S.________ angehört worden und rügen damit eine Verletzung von Art. 32 VSG (pag. 402 f. bzw. 435 f.). Dieser sieht vor, dass die Schulkommission nach Anhören der Eltern zur Anzeige verpflichtet ist, wenn ein Kind schuldhaft nicht in die Volksschule geschickt wird.