Wäre dem so gewesen, hätte Frau R.________ als Zeugin vorgeladen werden müssen, was den Beschuldigten aufgrund ihres Teilnahmerechts (vgl. Art. 147 StPO) selbstverständlich zur Kenntnis gebracht worden wäre. Die Vorinstanz legt auf drei Seiten schliesslich eingehend dar, weshalb vom Verbleib des zivilrechtlichen Wohnsitzes in L.________ auszugehen sei, ohne dabei ein weiteres Mal Bezug auf die Aussage von R.________ zu nehmen. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung beruht damit nicht auf einer Rechtsverletzung. Im Übrigen ist damit auch der von den Beschuldigten gestellte Antrag, R._______