15 sage bzw. Information nicht verwertet werden dürfe (pag. 387, S. 16 des erstinstanzlichen Urteils). Die Beschuldigten verkennen damit vorliegend, dass die angebliche Aussage von R.________ eben gerade keinen Eingang in die Entscheidfindung gefunden hat. Wäre dem so gewesen, hätte Frau R.________ als Zeugin vorgeladen werden müssen, was den Beschuldigten aufgrund ihres Teilnahmerechts (vgl. Art. 147 StPO) selbstverständlich zur Kenntnis gebracht worden wäre.