haben soll, hätte die Vorinstanz nicht abstellen dürfen. R.________ kenne die Beschuldigten nicht und wäre auch nicht in der Lage, sie oder die Kinder zu beschreiben (pag. 402 bzw. 435; pag. 413 bzw. 446; pag. 414 bzw. 447). Die Vorinstanz führte diesbezüglich kurz und zutreffend aus, eine Zeugeneinvernahme mit R.________ betreffend den 18. Mai 2018 sei nicht vorhanden, weshalb diese Aus-