134 I 140, 148; 131 I 153, 157; 124 I 208, 211). Im vorliegenden Strafverfahren hat sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz sämtliche für den Fall relevanten Beweise erhoben und auch die Beschuldigten reichten Beilagen ein. Gerichtspräsident T.________ war demnach im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dazu gehalten, nach H.________ zu reisen, um dort Zeugen über den Aufenthalt der Familie der Beschuldigten zu befragen, zumal dies am vorliegenden Verfahrensausgang nichts geändert hätte.