Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung verpflichtet dies jedoch nicht dazu, sämtlichen (beantragten) Beweisen nachzugehen oder diese abzunehmen. Beweiserhebungen können unterbleiben, wenn die damit beweisbaren Tatsachen ohnehin schon offenkundig sind oder wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden darf, die weitere Beweisvorkehr werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts ändern können (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, § 55 N 10; Urteile des Bundesgerichts 6B_883/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2.2 sowie 6B_993/2008 vom 20. März 2009, E. 1.1; BGE 136 I 229, 236 f.; 134 I 140, 148;