413 bzw. 446). Art. 6 StPO verpflichtet die zuständige Behörde, von Amtes wegen den rechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären, mithin aus eigener Initiative die «materielle Wahrheit» zu ermitteln (RIEDO/ FIOLKA, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 6 StPO). Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung verpflichtet dies jedoch nicht dazu, sämtlichen (beantragten) Beweisen nachzugehen oder diese abzunehmen.