Vielmehr tragen solche Austauschmöglichkeiten dazu bei, den Sachverhalt umfassend, korrekt und genau zu prüfen und abzuklären, was schliesslich auch die Pflicht der Behörden ist. Inwiefern die Vorinstanz deshalb in Willkür verfallen wäre oder allenfalls öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen dem entgegengestanden wären, ist nicht ersichtlich. Mit Eingaben vom 20. Juli 2020 sowie 3. September 2020 monieren die Beschuldigten weiter, Gerichtspräsident T.________ hätte sich in H.________ nicht selber umgesehen bzw. dort eine Untersuchung durchgeführt (pag. 402 bzw. 435; pag. 413 bzw. 446). Art.