Kein Ermessensmissbrauch ist ferner in der Vorgehensweise von Gerichtspräsident T.________, sich im Rahmen der Entscheidfindung nicht nur auf die Akten der Staatsanwaltschaft, sondern auch auf jene der KESB oder der Schulkommission zu stützen, festzustellen. Art. 194 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person notwendig ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten so-