Die Kammer schliesst sich diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Dass im F.________ ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte 2 sich nie aus der Schweiz abgemeldet hat (pag. 36 f.) und die Beschuldigte 1 offenbar nie in den F.________ ausgereist ist (pag. 112 ff.). Auch in H.________ wurde, wie bereits erwähnt, kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet. Damit verblieb es – nach Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien diesbezüglich – bei einem zivilrechtlichen Wohnsitz in L.________. Kein Ermessensmissbrauch ist ferner in der Vorgehensweise von Gerichtspräsident T.______