377, S. 6 des erstinstanzlichen Urteils). Für die Kammer ergeben sich aus den vorhandenen Akten keine Hinweise, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich offensichtlich unzutreffend wäre. Erst recht wurde die Anmeldung nicht willkürlich ausser Acht gelassen oder wurden daraus unhaltbare Schlüsse gezogen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte 1 sich und die Kinder in L.________ abgemeldet hat, lässt vermuten, dass eine Übersiedelung in den F.________ wohl geplant war, ist allerdings für die Frage, ob dort auch tatsächlich Wohnsitz begründet wurde, nicht relevant. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen an.