Keine Willkür ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass die Vorinstanz auf die Abmeldung der Beschuldigten 1 und ihrer Kinder aus Bern nicht abgestellt hat. Wie sie im Urteil umfassend und korrekt dargelegt hat, ist weder für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes noch für den schulrechtlichen Aufenthalt massgebend, wo eine Person bzw. ein Kind angemeldet ist oder seine Schriften hinterlegt hat. Entscheidend ist einzig, wo der (konstante) Lebensmittelpunkt einer Person ist, mithin, wo sich das Kind unter der Woche ständig aufhält (pag. 377, S. 6 des erstinstanzlichen Urteils).