Ohne in Willkür zu verfallen, hat die Vorinstanz somit sämtliche relevanten Beweise zur Würdigung eines Aufenthaltes in H.________ beigezogen und festgehalten, dass weder ein zivilrechtlicher Wohnsitz noch ein schulrechtlicher Aufenthalt begründet worden sei, zumal die Beschuldigten auch gar nie beabsichtigt hatten, in H.________ einen neuen Wohnsitz zu begründen. Keine Willkür ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass die Vorinstanz auf die Abmeldung der Beschuldigten 1 und ihrer Kinder aus Bern nicht abgestellt hat.