404 bzw. 437) etwas für sich abzuleiten vermöchten, ist nicht ersichtlich. Konkret geht aus diesem Schreiben hervor, dass sich das Obergericht für die Zustellung der Schlüssel an den Eigentümer in H.________ als nicht zuständig erachtete. Dass es einen zivilrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der Familie der Beschuldigten im Ausland anerkannt hätte, lässt sich daraus jedoch in keiner Weise ableiten. Die Schlüssel wurden lediglich der guten Ordnung halber an die Beschuldigten zurückgeschickt; mehr ist diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Ohne in Willkür zu verfallen, hat die Vorinstanz somit sämtliche relevanten Beweise zur Würdigung eines Aufenthaltes in H._____